Die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz ist in vielen grösseren Unternehmen bereits in der Unternehmensstrategie aufgenommen und wird gelebt. Doch scheint es für kleine und mittlere Unternehmen kaum möglich zu sein den gesetzlichen Forderungen sowie deren Richtlinien gerecht zu werden. Zudem fehlt es den Unternehmern oft an Zeit und Wissen eine für sie notwendige und praktische Lösung zu erarbeiten und diese umzusetzen.

Im nachstehenden Interview nimmt Herr Dominique Würth von der Würth Innovation AG Stellung zu den gesetzlichen Vorgaben und deren Bedeutung.

 


 

Herr Würth, wer trägt die Verantwortung im Unternehmen?

Gemäss UVG Art. 82 ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.           Somit steht der Arbeitgeber in der Hauptverantwortung.

 

Was sind die Aufgaben als Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitssicherheit?

Gemäss VUV Art. 6 Abs. 1 sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden.
Weiter darf der Arbeitgeber gemäss VUV Art. 8 Abs. 1 Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind.

 

Was heisst ausgebildet sein und was ist die Bedeutung von Ausbildung und Instruktion?

Die Ausbildung und Instruktion sind ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Sicherheitssystems. Dank systematischer Ausbildung und Instruktion verfügen die Mitarbeitenden über die notwendigen Kenntnisse, sie werden dadurch mitverantwortlich für die sichere Ausführung ihrer Arbeit. Es gibt Schulungen, die von anerkannten Fachstellen durchgeführt werden müssen, und solche, die der Betrieb in Eigenverantwortung selber vornehmen darf. Zur ersten Gruppe gehören Ausbildungen im Zusammenhang von Arbeiten mit besonderen Gefahren, zur zweiten Gruppe alle übrigen Schulungen im Zusammenhang von risikorelevanten Tätigkeiten.

Als Grundlage für betriebsinterne Schulungen und Instruktionen dienen Betriebsanleitungen zu den eingesetzten Geräten und Maschinen, Arbeitsanweisungen des Branchenverbandes oder Checklisten der SUVA.


Somit steht der Arbeitgeber in der Hauptverantwortung.“

Dominique Würth

Was gilt als Arbeiten mit besonderen Gefahren?

Arbeiten mit besonderen Gefahren welche eine Ausbildung benötigen sind zum Beispiel:

Fahrzeuge und Maschinen
– Führen von Flurförderzeugen (Stapler)
– Führen von Hubarbeitsbühnen
– Führen eines Pistenfahrzeuges
– Führen und fahrdienstliches Begleiten von innerbetrieblichen Eisenbahnen

Krane, Baumaschinen und Arbeitsgeräte
– Führen von Turmdreh- und Fahrzeugkranen
– Kontrolle von Kranen (Kranexperte)
– Führen von Industriekranen
– Führen von Baumaschinen
– Arbeiten mit der Kettensäge (Motorsäge)

Absturz
– Arbeiten am hängenden Seil
– Arbeiten mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz

(Liste nicht vollständig – siehe www.suva.ch und EKAS RL 6508)

 

Muss ich als Arbeitgeber die Kosten für die Ausbildungen in der Arbeitssicherheit bezahlen?

Ja, gemäss VUV Art. 90 trägt der Arbeitgeber die Kosten der von ihm zu treffenden Massnahmen zur Wahrung der Arbeitssicherheit sowie diejenigen allfälliger Zwangsmassnahmen.

 

Benötige ich in meinem Unternehmen einen Spezialisten der Arbeitssicherheit?

Der Arbeitgeber muss einen Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen,
– wenn in seinem Betrieb besondere Gefährdungen nach EKAS RL 6508 auftreten.
– wenn in seinem Betrieb das erforderliche Fachwissen (EKAS RL 6508) zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht vorhanden ist.

Für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern können getroffene Massnahmen mit vereinfachten Mittel nachweisen.


Arbeitgeber dürfen Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind.“

Dominique Würth

Wer ist Spezialist der Arbeitssicherheit und muss ich als Unternehmer einen eigenen Mitarbeiter dazu bestimmen oder kann ich diese Aufgabe extern vergeben?

Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure, welche die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen.

Sie sind fachlich in der Lage, eine den betrieblichen Verhältnissen angepasste und auf die besonderen Gefährdungen ausgerichtete Beratung durchzuführen.
Sie als Unternehmer haben die Möglichkeit einen eigenen Mitarbeiter auszubilden oder über ein Mandatsverhältnis einen Spezialisten der Arbeitssicherheit einzukaufen.

 

Gibt es Richtwerte für den Einsatz von Arbeitsärzten, Arbeitshygienikern, Sicherheitsingenieuren und Sicherheitsfachleuten?

Ja, es gibt in der EKAS RL 6508 Richtwerte für solche Einsatzzeiten, welche Abhängig ist vom Nettoprämiensatz der Berufsunfallversicherung. So ergibt sich zum Beispiel bei einem Nettoprämiensatz von 3.5% eine Einsatzzeit von 7 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr.

 

*Herr Dominique Würth ist Wirtschaftsinformatiker FH und EKAS Sicherheitsfachmann und führt die Würth Innovation AG seit der Gründung im 2004. Die hohen Ansprüche des Unternehmers führen die Würth Innovation AG zu schweizerischen und internationalen Anerkennungen. In 10 Jahren wurden über 7000 SUVA anerkannte Staplerfahrer, sowie IPAF anerkannte Hebebühnenführer und Hallenkranführer ausgebildet.

Nach dem Leitsatz „Mit Sicherheit zum Erfolg“ lebt die Würth Innovation AG und bringt Ihrer Kunden in allen Belangen der Arbeitssicherheit zum Erfolg.