Was kosten mich die Dienstleistungen der LRM?

Jede Versicherungsprämie enthält einen Verwaltungskostenanteil. Als akkreditierter Versicherungsmakler erhalten wir einen Anteil dieser Verwaltungskosten, sofern eine gültige Vereinbarung mit dem Mandanten besteht.  Mit dieser Entschädigung werden die vereinbarten resp. bezogenen Dienstleistungen finanziert. Die LRM Risikomanagement AG führt für jeden Mandanten eine Schattenrechnung, welcher die Aufwände und Einnahmen zu entnehmen sind.

Haftet die LRM für Beratungsfehler?

Für Fehler, Nachlässigkeit oder unrichtige Auskünfte durch den Berater oder die Beraterin im Zusammenhang mit der Vermittlertätigkeit haftet die LRM Risikomanagement AG. Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der AXA über CHF 2 Mio.

Der Versicherungsbroker untersteht gegenüber dem Versicherungsnehmer den strengen Haftungsregeln, die für Dienstleistungserbringer im Rahmen von Art. 97 ff. OR sowie im Rahmen von Art. 55 OR durch die Lehre und Rechtssprechung entwickelt wurden. Wendet der Versicherungsbroker in der Ausübung seines Berufes nicht die notwendige Sorgfalt an, kann der geschädigte Versicherungsnehmer unter Anwendung dieser Haftungsnormen seine Forderungen gegenüber dem Versicherungsbroker erheben.

Erbringt die LRM auch Dienstleistungen im Ausland?

LRM Risikomanagement AG ist unabhängiger Partner von Willis Commercial Network. Unsere Kunden haben durch unsere Partnerschaft mit dem Willis Commercial Network Zugang zu einem der grössten internationalen Netzwerke. In über 120 Ländern können wir auf das Fachwissen von Experten zugreifen, welche die lokalen Marktgegebenheiten bestens kennen.

Wird die LRM Risikomanagement AG beaufsichtigt?

Ja. Die LRM Risikomanagement AG ist ein ungebundene Versicherungsvermittler im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und unterstehen der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Sie muss sich in ein öffentliches Register eintragen lassen.

Die LRM Risikomanagement AG ist Beauftragte des Versicherungskunden und hat, im Gegensatz zum Agenten, keinen Auftrag vom Versicherungsunternehmen. Sie vermittelt Versicherungsverträge und berät den Versicherungsnehmer. Die LRM  hat die Interessen ihres Kunden treu und sorgfältig zu wahren.[1] In der Praxis überwacht sie entweder das gesamte Versicherungsportefeuille ihres Klienten oder den Versicherungsschutz zu einem bestimmten Risiko.

Aufsichtsrechtlich ist sie ein Versicherungsvermittler[2] und untersteht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).[3] Da sie nicht an ein Versicherungsunternehmen vertraglich gebunden ist, muss sie sich in ein öffentliches Register eintragen lassen.[4]
Voraussetzungen für die Eintragung sind[5]

  • eine ausreichende berufliche Qualifikation und
  • der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Stellung gleichwertiger finanzieller Sicherheiten sowie
  • dass sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.[6]
  1. Schweizerisches Bundesgericht 27. August 1998, BGE 124 III 481
  2. 40 VAG
  3. 46 VAG
  4. 43 Abs. 1 VAG
  5. 44 VAG
  6. 185 Aufsichtsverordnung (AVO)
Was ist der Zweck der Vermittleraufsicht?

Die Vermittleraufsicht verfolgt hauptsächlich ein konsumentenschutzrechtliches Anliegen: Der Kunde des Versicherungsvermittlers bzw. der Versicherungsnehmer soll vor einer mangelhaften Beratung geschützt werden.

Was ist ganz allgemein der Unterschied zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsbroker?

Im  Unterschied zu einem Ausschließlichkeitsvertreter (z.B. ein Versicherungsagent der Mobiliar oder der AXA), der nur im Auftrag seines Versicherers handelt, sollte Ihnen ein Makler den gesamten Markt an Versicherungen aller Unternehmen anbieten können. Der Makler handelt immer im Auftrag seiner Kunden und nicht im Auftrag eines Versicherungsunternehmens. Er sucht in Ihrem Auftrag passende und auf den Kunden zugeschnittene Versicherungsprodukte. Ein Ausschließlichkeitsvertreter kann den  im Rahmen der Möglichkeiten seiner Versicherung beraten, weil er von einem Unternehmen und dessen Produkten abhängig ist. Er ist sogar vertraglich dazu verpflichtet nur die Produkte seines Versicherers anzubieten, andernfalls kann ihm sein Versicherungsunternehmen kündigen. Den Versicherungsbroker treffen umfassende Sorgfalts- und Treuepflichten, ähnlich derjenigen des Beauftragten im einfachen Auftrag. Der BGH hat den Versicherungsbroker als „treuhänderischen Sachwalter“ bezeichnet. Im Gegensatz zum Versicherungsagenten hat der Versicherungsbroker vor allem die Interessen des Versicherungsnehmers zu vertreten. Für den Versicherungsnehmer ist der Beizug eines Versicherungsbrokers eine Möglichkeit, den ansonsten bestehenden Wissensvorsprung des Versicherers auszugleichen. Die Zusammenarbeit von Spezialisten in Risiko- und Versicherungsfragen, die sowohl die Interessen des Versicherungsnehmers wie auch diejenigen des Versicherers berücksichtigen, führt in der Regel zu sehr guten Ergebnissen für alle am Versicherungsvertrag Beteiligten.

In der Konsequenz hätten sie als Kunde bei einem Makler den Vorteil, dass Sie dieser unabhängig von Versicherungsunternehmen berät und ausschließlich in Ihrem Sinne handelt.

Lassen sich viele Unternehmen in der Schweiz durch einen Versicherungsmakler beraten?

Gemäss einer Studie Im Auftrag des Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF und dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO von 2010 sind im Firmenkundengeschäft die Versicherungsbroker sehr bedeutend: Der Marktanteil der Broker steigt mit der Unternehmensgrösse. Im Kleinstkundengeschäft dürfte der Agenten-Kanal allerdings nach wie vor der stärkste Kanal sein. Der Marktanteil der Versicherungsbroker im Segment der rund 4’500 Unternehmen und Institutionen mit mehr als 75 Beschäftigten wird auf rund 80 Prozent geschätzt.

Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsmakler, Versicherungsbroker, ungebundene Versicherungsvermittler?

Alle drei Bezeichnung sind synonym. Anstelle der Bezeichnung „Versicherungsmakler“  wird in der Praxis vielmehr von Versicherungsbrokern gesprochen. Alternativ  werden die Versicherungsbroker als ungebundene Versicherungsvermittler bezeichnet. Diese Bezeichnung ist aus Art. 43 Abs. 1 VAG abgeleitet und hat sich im Aufsichtsrecht bzw. der Aufsichtspraxis eingebürgert. Im Gegensatz dazu werden Versicherungsagenten als gebundene Versicherungsvermittler bezeichnet.

Was sind Typische Dienstleistungen der Versicherungsbroker?

a) Risikoanalyse

Die Risikoanalyse ist meist der Auftakt der Zusammenarbeit mit einem Versicherungsbroker. Dabei prüft der Versicherungsbroker unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, welche Risiken abgedeckt werden können und ob ein Versicherungsabschluss im konkreten Fall die richtige Lösung darstellt. Ziel der Analyse ist es, versicherbare Risiken zu erkennen und zu bewerten. Der Versicherungsbroker gibt Empfehlungen ab, welche Risiken vermieden oder reduziert werden können. Schliesslich legt der Kunde fest, in welchem Umfang Risiken selber getragen bzw. auf einen Dritten übertragen werden.

b) Festlegung Risiko-, Versicherungs- und Vorsorgepolitik

Der Versicherungsbroker legt zusammen mit dem Kunden, basierend auf der Risikoanalyse und der Risikofähigkeit, die zukünftige Risiko-, Versicherungs- und Vorsorgepolitik fest.

c) Umsetzung der Risiko-, Versicherungs- und Vorsorgepolitik

Der Versicherungsbroker formuliert im Auftrag des Kunden Anforderungen an die Versicherungslösungen. Er vermittelt den Abschluss bei geeigneten Versicherern auf dem nationalen und gegebenenfalls auf dem internationalen Markt.

Vertragsgestaltung: Der Versicherungsbroker beeinflusst die konkrete Vertragsgestaltung und Versicherungsbedingungen zur optimalen Erfüllung der Kundenbedürfnisse. Er weist den Kunden auf die Folgen unzureichender Versicherungsdeckungen bzw. -summen und von Deckungslücken hin.

Auswahl eines geeigneten Versicherers:Der Versicherungsbroker untersucht den Versicherungsmarkt und strebt die bestmögliche Abdeckung der Angebote für die zu versichernden Risiken an. Er holt bei verschiedenen Versicherern Angebote ein, prüft und vergleicht diese miteinander. Dabei darf er für den Vertragsabschluss nur von der Aufsichtsbehörde zugelassene Versicherer empfehlen. Der Versicherungsbroker berücksichtigt bei der Auswahl des Versicherers insbesondere die im Markt bekannten aktuellen Informationen hinsichtlich Bonität, Qualität der Dienstleistungen und der Schadenerledigungskompetenz der verschiedenen Anbieter.

Abschluss des Versicherungsvertrages: Mit einer Vollmacht des Kunden kann der Versicherungsbroker im Namen des Kunden Verträge abschliessen, ändern oder kündigen.

Prüfung von Deckungsbestätigung und Police: Der Versicherungsbroker prüft den Inhalt der Schriftstücke und vergewissert sich, dass der dokumentierte Vertragsinhalt mit den zuvor getroffenen Absprachen übereinstimmt.

d) Laufende Betreuung:

Wird der Versicherungsbroker mit der Verwaltung und Betreuung der Versicherungsverträge beauftragt, entlastet er den Kunden weitgehend von zeitraubenden Abwicklungs- und Verwaltungsarbeiten. Sein besonderes Augenmerk gilt der laufenden Anpassung des Versicherungsschutzes an gesetzliche Vorgaben

und veränderte Risiko- und Marktverhältnisse.  Die Betreuung durch den Versicherungsbroker kann im Rahmen seines Auftrages folgende Aufgaben umfassen:

  • Beobachtung von Veränderungen des Risikos (in der Person des Kunden, seiner Versicherungsbedürfnisse, Neuanschaffungen, Wertsteigerungen, Akquisitionen, Verkauf von Unternehmensteilen etc.) und Beratung über die notwendige Anpassung des Versicherungsschutzes;
  • Vergleich der bestehenden Deckung mit neuen Angeboten im Markt (andere Deckungskonzepte, neue Versicherer, Prämienveränderungen etc.);
  • Beratung (ev. extern) über Sicherheits- und Schadenverhütungs-Massnahmen;
  • Erstellen von Entscheidungsgrundlagen für die Fortsetzung oder Änderung von Verträgen;
  • Überwachung von Fristen;
  • Beobachtung der Solvabilität bzw. Solvenz und Bonität der Versicherer;
  • Periodische Berichterstattung über das aktuelle Risikofinanzierungskonzept unter Einbezug der Schadenstatistik;
  • Erstellen von Policenübersichten und Versicherungshandbüchern;
  • Prüfung der Prämien- und Überschussabrechnungen.

e) Schadenbegleitung

Die Begleitung des Kunden im Schadenfall kann eine weitere wichtige Aufgabe des Versicherungsbrokers sein. In diesem Fall unterstützt er den Kunden je nach Vereinbarung bei der Geltendmachung seines Versicherungsanspruchs. Er nimmt an Verhandlungen mit dem Versicherer teil, sucht bei Bedarf Sachverständige aus und bietet administrative Hilfe bis zur Erledigung des Schadens an.

Was ist dem Register der Finma über die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen zu entnehmen?

Gemäss Art. 187 AVO Register:

I Das Register enthält folgende Angaben über den Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin:

  1. Name und Adresse:
  2. Rechtsnatur:
  3. die Versicherungsuntemehmen, welche durch den Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin im Sinne von Artikel 43 AbsaÍz 2 VAG vetreten werden;
  4. die Versicherungszweige, in denen der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin tätig ist mit Angabe der Bindung an die Versicherungsuntemehmen;
  5. den Arbeitgeber, falls der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin in einem Arbeitsverhältnis steht;
  6. das Datum des erstmaligen Registereintrages,
  7. die Registernummer.
Wie unterstützt mich die LRM bei Schadenfällen?

Die LRM Risikomanagement ist auch bei Schadenfällen Ihre erste Anlaufstelle. Wir veranlassen die Schadenmeldung, koordinieren die weiteren Schritte, stellen die korrekte Regulierung durch die Versicherer sicher – und können bei Streitigkeiten auf einen kompetenten juristischen Partner zählen.

In vielen Versicherungsbedingungen gibt es «Grauzonen», welche einzelne Situationen nicht mit letzter Klarheit regeln – und welche einen gewissen Interpretationsspielraum offen lassen. Dies kann dann im Schadenfall zu Unstimmigkeiten zwischen Kunden und Versicherern führen. Und in einzelnen

Fällen gar zu nicht nachvollziehbaren Entschädigungs-Kürzungen. Hier übernehmen wir die Verhandlungen mit den Versicherungsgesellschaften und setzen uns für Sie und die bestmögliche Lösung ein. Gelegentlich sind die Fronten jedoch so verhärtet, dass wir auf juristischen Beistand angewiesen sind. Wenn Sie eine Betriebsrechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, können wir diese «mit an Bord holen»: Eines der dort versicherten Rechtsgebiete ist nämlich das Versicherungsrecht, also Streitigkeiten aus Verträgen mit Versicherungsgesellschaften. Häufig führt allein die Einschaltung einer Rechtschutzversicherung zu einer Annäherung an eine vertretbare Lösung – ohne dass letztlich der Weg vor den Richter beschritten werden muss.

Aber auch wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, ist die LRM Risikomanagement AG für Sie da: Dank unserer Kooperation mit einem juristischen Partner, welcher uns in solchen Streitigkeiten unterstützt – ohne Kosten für Sie!

Was bedeutet Kulanz?

Kulanz bezeichnet allgemein ein Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern nach Vertragsabschluss und damit einen Rechtsverzicht.  Etwas explizit nicht Versichertes wird vom Versicherer mit einer freiwilligen Zahlung trotzdem übernommen. Der Versicherungsnehmer wird zum Bittsteller, er hat keinen Rechtsanspruch.  Kulanzleistungen bedingen Leistungsausschlüsse in den Versicherungsverträgen. Wo etwas versichert ist, wird keine Kulanz benötigt.

Diese Kulanz  ist zu unterscheiden von  „Scheinkulanz“, bei der der Versicherer trotz offensichtlich erwiesener Ansprüche lediglich „aus Kulanz“ eine Zahlung vornimmt.  Die Welt ist heute zu komplex, als dass in Versicherungsbedingungen und in Gesetzen jeder denkbare Schadenfall berücksichtigt sein könnte: So entsteht Interpretationsspielraum!  Eine dem Versicherungskunden entgegenkommende Interpretation wird fälschlicherweise ebenfalls als Kulanz bezeichnet.

Hilft mir die LRM Versicherungsprämien zu sparen?

Unternehmer bemühen sich, rigoros Kosten einzusparen um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Sinnvoll Fixkosten einzusparen ist die Hauptmotivation für den Beizug eines Versicherungsbrokers. Prämieneinsparungen zu erzielen gehört zu den Standartaufgaben eines Versicherungsbrokers. Die Einsparungen durch Versicherungsbroker sind enorm, werden aber von diesen – in typisch schweizerischem Understatement – eher wenig hervorgehoben. Natürlich kann der Versicherungsnehmer die Prämienverhandlungen selber führen. Aus fachlichen und zeitlichen Gründen macht es aber Sinn, diese Aufgabe einem neutralen Berater zu delegieren. Das ganze Sparpotenzial wird ausgeschöpft, wenn wirklich professionell vorgegangen wird. Dazu gehört das Erkennen der Katastrophenrisiken und der Verzicht Bagatellrisiken zu versichern.  Nachdem eine Risiko- und Versicherungspolitik formuliert wird, finden die Verhandlungen mit den Versicherern statt und es werden Marktvergleiche durchgeführt.  Eine ständige Risikokontrolle und das Ausnützen von Synergieeffekten tragen weiter zu Einsparungen bei.  Die LRM beherrscht dieses Vorgehen und erzielt die maximalen Prämieneinsparungsmöglichkeiten bei vollem Versicherungsschutz.

Werden die Versicherungsanbieter oft gewechselt?

Bei der Einholung der Offerten hat die bestehende Gesellschaft oft einen Bonuspunkt beim Versicherungsnehmer. Dies führt oft dazu, dass mit dem bestehenden Versicherer weitergefahren werden kann, aber mit sehr viel besseren Konditionen. Die Mandanten entscheiden sich für einen Wechsel in der Regel nur, wenn der bestehende Versicherer mit den besten Angeboten nicht mitziehen will.

Ist es möglich unsere Versicherungen überprüfen zu lassen, ohne unseren Berater zu wechseln?

Ja, diese Zusammenarbeitsform wird mit einem Honorarmandat (Versicherungsrevision) durchgeführt. Im Honorarmandat führen wir für Sie eine umfassende Versicherungsrevision durch oder lösen Ihnen ein Teilproblem aus dem gesamten Versicherungsbereich. Gemeinsam definieren wir den von Ihnen gewünschten Leistungsauftrag. Dabei bleiben Ihre bestehenden Versicherungsbeziehungen unangetastet. Das Versicherungsportefeuille geht nach der Überarbeitung in Ihre Hände zurück. Anhand der Risikoanalyse ermitteln wir für Sie den effektiven Versicherungsbedarf. Wir erarbeiten für Sie massgeschneiderte Lösungen, welche Ihnen als wertvolle Entscheidungsgrundlagen dienen. Bei der Bereinigung der Verträge legen wir grössten Wert auf das richtige Prämien-Leistungsverhältnis. Sie bestimmen das Rechnungsmodell; Pauschalbetrag, Kostendach mit Etappenrechnung oder laufende Rechnung. Diese Zusammenarbeitsform wird vielfach für eine Second Opinion über den Versicherungszustand der Unternehmung genutzt. Sie gibt Gewissheit darüber, ob die Risiken richtig überwälzt und am richtigen Ort platziert sind.

Wann ist ein Brokermandat die beste Wahl?

Wenn Sie die Bewirtschaftung Ihrer Versicherungsverträge in professionelle Hände legen wollen, ist ein Brokermandat das Richtige für Sie.

Was sind die Vorteile eines Honorarmandates?

Bei der Versicherungsrevision findet ein Check des Versicherungsportefeuilles statt, der aufzeigt, ob Ihre Versicherungen auf Ihre Sicherheitsbedürfnisse abgestimmt sind und ob Sie zu hohe Prämien bezahlen.

Was ist Risikomanagement?

Risikomanagement ist ein ganzheitlicher und systematischer Ansatz zur Früherkennung, Bewertung und Handhabung von Ereignissen, Störungen oder Abweichungen, die die unternehmerischen Ziele nachhaltig beeinträchtigen können. Risikomanagement ist eine Führungsaufgabe.

Arbeiten Versicherungs-Gesellschaften nur ungern mit Versicherungsmaklern zusammen?

Keine Versicherungs-Gesellschaft kann es sich leisten, auf die Zusammenarbeit mit Brokern zu verzichten. Sie würde schlicht und ergreifend über kurz oder lang vom Markt verschwinden, da der Broker einem Marktbedürfnis
entspricht. Diese Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit Brokern zeigt sich auch auf den Homepages der Versicherer. Nachstehend eine kleine Auswahl.

 

http://www.vaudoise.ch/de/vermittler.html

Die Makler – unsere privilegierten Partner
Das Maklergeschäft ist einer der beiden wichtigsten Vertriebskanäle der Vaudoise. Als Makler sind Sie für uns ein privilegierter Geschäftspartner. Wir setzen alles daran, Ihnen in Ihrer Nähe einen Service zu bieten, der den Erwartungen Ihrer Kunden entspricht.
Unsere Broker-Services in Zürich, Lausanne und Lugano sind die Ansprechpartner für Makler, die über das Gebiet einer Agentur oder einer Region hinaus tätig sind. Mit diesem kompetenten Netzwerk gewährleisten wir die besten Lösungen für Versicherungen und Dienstleistungen. Nutzen Sie unsere 50-jährige Erfahrung im Dienste der Makler!

 

http://www.tellco.ch/de/pkpro/makler_berater.html

Makler/Berater
Willkommen beim innovativen Anbieter von Dienstleistungen rund um die berufliche Vorsorge. Bei der Pensionskasse pro treffen Sie auf Kompetenz und Flexibilität. Wir bieten hohe Service-Qualität, umfassende Informationen und Vertriebsunterstützung. An unserem jährlichen Vertriebspartneranlass erfahren Sie die neusten Entwicklungen bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen und rund um das Angebot unserer Pensionskasse.

 

https://www.axa-winterthur.ch/de/broker/Seiten/brokerservices.aspx

Broker Services
Verlassen Sie sich auf das Betreuungs-Konzept der AXA: ausserordentlicher Service, erstklassige Produkte und Broker Consultants ganz in Ihrer Nähe. Als Vertriebspartner sind Sie ein wichtiges Standbein unseres Erfolges. Das Leitmotiv der Zusammenarbeit ist eine Synthese aus Professionalität, Kompetenz und Partnerschaft.

 

http://www.zurich.ch/brokerweb/de/virtual/brokerweb.html

Broker
Die Bedeutung der Makler für Zurich Schweiz.
Im Ausland wie in der Schweiz nimmt die Bedeutung der Makler und Finanzintermediäre laufend zu. Immer mehr Firmen- oder Privatkunden erledigen ihre Versicherungsgeschäfte über ein Maklerbüro.

 

https://www.mobi.ch/de/services/partner.html

Markler und Partner
Die Mobiliar vertreibt ihre Versicherungslösungen Nichtleben und Vorsorge durch verschiedene Partner. Als Vertriebspartner der Mobiliar werden Sie von unseren kompetenten Fachleuten betreut und haben Zugang zu unseren Online-Dienstleistungen.Sind Sie interessiert, mit der Mobiliar zu arbeiten? Kontaktieren Sie Ihren Ansprechpartner.

 

https://www.baloise.ch/de/partner/versicherung/broker.html

Klare Positionierung
Die Förderung von Brokern ist ein wesentlicher Bestandteil der Vertriebsstrategie der Basler in der Schweiz. Wir sind Ihr Referenzpartner für Versicherungs- und Bankprodukte und bieten Ihnen höchste Professionalität, Effizienz und Dienstleistungsqualität. Ihre Bedürfnisse sind unser Antrieb, Ihr Erfolg ist unsere Motivation.

 

https://www.helvetia.com/ch/content/de/home/service/nav/partner/vertriebspartner-werden.html

Werden Sie Partner
Wir freuen uns über Ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Helvetia. Wir bieten Ihnen eine ausserordentliche Vertriebspartnerschaft an. Damit erreichen Sie und wir einen exzellenten Auftritt am Markt – mit gemeinsamem Nutzen.
Sind Sie an einer Partnerschaft mit der Helvetia interessiert?

Versicherungen selber bewirtschaften oder von einem Broker bewirtschaften lassen?

Vergleichen und kritisch sein ist erste Unternehmerpflicht. Das ist aber unmöglich, wenn die Versicherungen ein Kartell bilden, in dem überall die Preise und Bedingungen abgesprochen sind. Zwangsläufig schadet das den Versicherungskunden und der gesamten Volkswirtschaft.
Bei den Kunden führte zwar das Zerschlagen der Versicherungskartelle ab 1989 zu möglichen Prämieneinsparungen und verbesserten Versicherungsbedingungen infolge des verschärften Wettbewerbs- und Innovationsdruck dem die Versicherungen von nun an ausgesetzt waren,  die Wahrnehmung dieser Vorteile durch den Versicherungsnehmer führte aber auch zu sogenannten „Transaktionskosten“.  Der Zeitaufwand und die Fachkenntnisse um Versicherungsverträge zu optimieren und ständig zu bewirtschaften, ist beträchtlich. Wer also die sich neu ergebenden Chancen auf dem Versicherungsmarkt auch wirklich nutzen wollte, musste sich ins „Kleingedruckte“ der Versicherungsprodukte (AVB etc.) hineinarbeiten und Marktvergleiche anstellen. Da es sich dabei nicht um das Kerngeschäft des Unternehmers handelt, wird nahe liegender Weise versucht, diese wichtige Aufgabe „out-zu-sourcen“ an einen professionellen Versicherungsbroker.

Auf welche Dienstleistungen hat der LRM-Kunde Anspruch?

Aufgrund eines individuellen Service Level Agreement (SLA) stehen jedem Kunden Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmanagement,  Risikomanagement, Treuhand, Rechtsberatung usw. zur Verfügung.

Wie funktioniert das übliche Entschädigungssystem der Versicherungsbroker (Courtagensystem)?

Die Versicherungsbroker werden in der Regel nicht direkt durch die Versicherungsnehmer entschädigt. Hingegen erfolgt eine indirekte Entschädigung, indem die Versicherungsbroker regelmässig einen Anteil an den Versicherungsprämien erhalten, welche der Versicherungsnehmer zahlt. Dieser Anteil wird den Versicherungsbrokern durch die Versicherer ausgerichtet bzw. abgerechnet.

Wie ist die Betreuung durch die LRM organisiert?

Regelmässige Treffen stellen einen fortlaufenden Erfahrungsaustausch sicher und ermöglichen uns, Ihre Versicherungslösungen an Ihre aktuellen Bedürfnisse anzupassen. Aus diesem Grund treffen wir uns mit Ihnen jährlich zu einem Strategiemeeting. Die Jahresplanung der anstehenden Platzierungen oder Erneuerungen wird hierbei schriftlich festgehalten und die Jahresziele entsprechend der aktuellen Situationsanalyse festgelegt.

Sobald die Risikokategorien sowie die entsprechende Risiko- und Versicherungsstrategie festgelegt sind, wird die Umwälzung von Risiken auf den Versicherungsmarkt geplant und umgesetzt. Ein klarer und koordinierter Platzierungsprozess ist hierbei die Basis für das Aushandeln attraktiver Versicherungslösungen mit qualitativ hochstehender Deckung für das Vermeiden von Deckungslücken und für die Vorbereitung auf mögliche Schadenfälle.

Mit der Platzierung der Versicherung ist die Betreuung Ihres Versicherungsportfolios jedoch längst nicht abgeschlossen.
Unsere Dienstleistung verstehen wir vielmehr als einen Kreislauf, der Analysen, Verhandlungen, Platzierungen, aber vor allem auch die Weiterentwicklung Ihrer Versicherungen umfasst.

Besteht für die LRM ein finanzieller Anreiz, Versicherungsverträge umzuplazieren?

Im Versicherungsgeschäft mit Unternehmenskunden entrichtet der Versicherer dem beigezogenen Versicherungsbroker usanzgemäss eine sog. laufende Courtage. Der Versicherer entschädigt den Versicherungsbroker mit der vertraglich vereinbarten bzw. mit der marktüblichen Courtage, die nicht nur anlässlich des Vertragsabschlusses sondern während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages ausgerichtet wird. Die Höhe der Courtage bleibt während der gesamten Vertragsdauer gleich und bemisst sich in Prozenten der bezahlten Versicherungsprämien.

Die sog. laufende Courtage weist gegenüber der Abschluss- und Betreuungscourtage wesentliche Vorteile auf. Die Arbeit des Versicherungsbrokers während der Laufzeit des Vertrages wird in gleicher Art und Weise entschädigt wie der Neuabschluss. Dadurch entfällt der finanzielle Anreiz, bestehende Versicherungsverträge umzuplazieren. Allein entscheidend für einen Neuabschluss oder eine Umplazierung von Versicherungsverträgen bleiben die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers.

Wie unterstützt uns die LRM bei gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten?

Als Versicherungsnehmer sollte man die sog. Obliegenheiten beachten, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten! Es handelt sich dabei um Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten. Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften, die sich insbesondere aus dem Versicherungs-Vertragsgesetz (VVG gesetzliche Obliegenheiten) und aus dem Versicherungsvertrag (vertragliche Obliegenheiten gemäss den Versicherungsbedingungen) ergeben. Sie dienen dem Zweck der Risikoeinschätzung, der Minimierung von Risiko und Schaden und der Anspruchsprüfung und Beweissicherung im Versicherungsfall.

Beispiele: Eine allgemeine vertragliche Obliegenheit ist bei der Betriebshaftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die von Behörden, von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und vom Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein (SIA) erlassenen Richtlinien und Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunde zu beachten. Auch die Verpflichtung, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für eine Minderung des Schadens zu sorgen, ist eine allgemeine vertragliche Obliegenheit (Art. 61 VVG). Bei der Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nach einem Einbruchdiebstahl dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen (Art. 39 Abs. 2 VVG), handelt es sich um eine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles.

Bei einer Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer möglicherweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Es lohnt sich in jedem Fall nach Abschluss eines Versicherungsvertrages die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu lesen. So lassen sich bei einem Versicherungsfall unangenehme Überraschungen vermeiden! Bei Kunden der LRM werden in den Risikoberichten und in den Seminaren die Obliegenheiten regelmässig thematisiert. Ausserdem sind für  LRM Kunden zum Thema Obliegenheiten Factsheets abrufbar.

Wie sieht ein Versicherungsvergleich aus, ist dieser beeinflusst von der Entschädigung durch die Versicherungen?

Bei Vorliegen eines Brokermandates, betreut die LRM die Versicherungspolicen und bezieht bei allen Gesellschaften die gleichen Courtagen. Sofern eine Revision (Honorarmandat) gewünscht wird, gehören allfällige Entschädigungen dem Kunden, die mit der Honorarforderung verrechnet werden.  In der Regel werden 10 Offerten bei Versicherern eingeholt. Dann entscheidet der Kunde anhand der ihm vorgelegten Vergleichsmatrix, die eingehend besprochen wird.

Kann der Kunde gleichzeitig von der LRM und vom Aussendienstmitarbeiter betreut werden?

Im Brokermandat weist die  LRM ihre Mandanten immer darauf hin,  dass nicht zwei Partner berücksichtigt werden können, d.h. der bisherige Kundenbetreuer und die LRM.
Der Kunde muss dann die Entscheidung treffen. Erst nach diesem Gespräch wird die LRM das Mandat unterzeichnen lassen und dem Versicherer einreichen.

Sollte nur eine Versicherungsrevision erwünscht sein, unterzeichnet der Auftraggeber ein sogenanntes Honorarmandat. Diese Zusammenarbeitsform zeichnet sich dadurch aus, dass die Policen im Bestand des bisherigen Beraters bleiben.

Wie sieht die Zusammenarbeit aus bei Erteilung eines Maklermandates?

Das Maklermandat ist die übliche Zusammenarbeitsform. Im Maklermandat verwalten wir Ihr Versicherungsportefeuille und lösen Ihnen in permanenter und für Sie kostenlosen Zusammenarbeit sämtliche anfallenden Versicherungsprobleme. Wir sind Ihr Ansprechpartner für alle Versicherungsfragen. Anhand der Risikoanalyse ermitteln wir für Sie den effektiven Versicherungsbedarf. Bei unseren massgeschneiderten Lösungsvorschlägen legen wir grössten Wert auf das richtige Prämien-Leistungs-Verhältnis. In einem jährlichen Audit überprüfen wir die Verträge auf die notwendigen Anpassungen oder die Veränderungen im Versicherungsmarkt hin. Wir erarbeiten für Sie Vorschläge und Entscheidungsgrundlagen und führen Ihre Aufträge aus. Die Verfügungsgewalt über das Versicherungsportefeuille bleibt jedoch immer bei Ihnen. Der Auftrag umfasst auch die Erledigung des täglichen «Kleinkrams» sowie die Unterstützung mit Rat und Tat im Schadenfall. Wir übernehmen die Funktion der Drehscheibe zwischen Ihnen und den Versicherungsgesellschaften. Sie sparen nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Als Ihr Makler übernehmen wir auch Verantwortung.

Was ist der Unterschied zwischen einem Verwaltungsmandat und einem Beratungsmandat?

Beim Verwaltungsmandat als Sorglospaket geniessen Sie den Rundum-Service der LRM. Beim Beratungsmandat erhalten Sie ausgewählte Dienstleistungen. Wir beraten und unterstützen Sie genau dort, wo Sie uns brauchen.

Beim Verwaltungsmandat erhalten Sie für die definierten Leistungen keine Honorarrechnung, denn die Dienstleistungen sind über die Courtagen der Versicherer abgegolten. Für die Beratungsleistungen im Beratungsmandat zahlen Sie einen Pauschalpreis oder es wird nach Aufwand abgerechnet.

Wieso muss ein Mandat unterzeichnet werden?

Der Broker ist der Vertreter des Kunden/Versicherungsnehmers und hat sich entsprechend gegenüber der Versicherungs-Gesellschaft als bevollmächtigter Stellvertreter auszuweisen resp. zu legitimieren (Legitimationsregel). Die Einreichung eines Mandates (Vollmacht) legimitiert den Broker im Namen des Kunden bei der jeweiligen Versicherungs-Gesellschaft Informationen einzuholen und den Kunden in allen Anliegen zu betreuen.

Die Vollmacht muss eine klare Definition des Gegenstandes des Mandats haben:

  • Beratungsmandat/Betreuungsmandat
  • Sparten/Branchen bei Teilmandaten
  • Auftragsbestandteile (Abschluss, Kündigungen, Akteneinsicht, Schadenbehandlung etc.)
Sind die LRM – Seminare auch Nicht-Mandanten zugänglich?

Ja.

Was kostet eine Finanzplanung?

Das erste Gespräch ist kostenlos und ohne Verpflichtung. Mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater legen Sie den Ablauf und den Umfang der Finanzplanung fest. Danach unterbreiten wir Ihnen unsere Honorarofferte. Unser Ziel ist es, das in Rechnung gestellte Honorar durch die vorgeschlagenen Optimierungen wieder gutzumachen. Die Gesamtberatung umfasst zwei bis drei Besprechungen. Danach erarbeiten wir das Massnahmenpaket und unterstützen Sie bei Bedarf bei der Realisierung unserer Empfehlungen. Die Finanzplanung kann regelmässig angepasst und aktualisiert werden.

Bietet die LRM auch Finanzplanung resp. Pensionsplanung an?

Ja. Wir analysieren die gesamten finanziellen Aspekte Ihres privaten Haushaltes. Mit dem Ziel der Optimierung und Sicherung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Pensionskassenleistungen als Kapital oder Rente auszahlen lassen – oder in Kombination.

Wir unterstützen Sie in der Entscheidungsfindung betreffend Kapital- und Rentenbezug.

Sollen die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen im Pensionsalter frühzeitig budgetiert werden?

Auf jeden Fall! Die Gegenüberstellung der voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen deckt einen möglichen Engpass auf und erleichtert den Entscheid, wie viel Pensionskassenkapital man als Rente und wie viel in Kapitalform mann beziehen soll. Dabei darf die Teuerung nicht unterschlagen werden. Während die AHV ihre Altersrenten mindestens alle zwei Jahre anpasst, gleichen Pensionskassen die Teuerung nicht oder nur zum Teil aus.

Aus welchen Elementen besteht eine Finanzplanung?

Die Finanzplanung besteht aus der  Vorsorgeplanung, welche allfällige Vorsorgelücken aufdeckt. Sie enthält eine Vermögensplanung, welche dem Risikoprofil entspricht und enthält eine Steuer-, Erbschafts- und Pensionierungsplanung.

Wie ist das Vorgehen bei einer Finanz- und Pensionsplanung?

Wir erarbeiten für Sie Einkommensplanungen, Konzepte und Massnahmenvorschläge, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dabei bestimmen Sie das Tempo und das Vorgehen.

Wie können durch eine Steuerplanung die Steuern bei der Pensionierung reduziert werden?

Vorsorgeprivilegien werden ausgenutzt, durch Staffelung werden einmalige Effekte auf verschiedene Steuerjahre verteilt, steuerfreie werden steuerbaren Einkünften vorgezogen, Sonderregelung kantonaler Steuerordnungen werden ausgenutzt oder günstigere Tarife anderer Steuerkantone oder vorteilhaftere Steuerarten werden zur Anwendung gebracht.

Besteht ein gesetzlicher Anspruch aus der Pensionskasse für eine Lebenspartnerrente im Konkubinat?

Gesetzlich besteht für Konkubinatspartner kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Pensionskassen haben gemäss Gesetz die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, Lebenspartnerrenten auszuzahlen. Damit ein Anrecht auf Leistungen besteht, muss auf jeden Fall nachgewiesen werden können, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Konkubinatspartners eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt wurde oder für gemeinsame Kinder gesorgt werden muss. Jede Pensionskasse kann weitere Bedingungen in ihr Reglement aufnehmen. Damit Pensionskassen das Konkubinat akzeptieren, muss es bei den meisten Kassen angemeldet werden. Wer die Anmeldung nicht oder zu spät vornimmt, riskiert beim Eintreffen eines Risikofalles leer auszugehen.

Was ist bei einem Einkauf in die Pensionskasse zu beachten?

Fliesst das Kapital in den obligatorischen oder überobligatorischen Teil? Wie hoch ist der Umwandlungssatz? Wie hoch ist die aktuelle Verzinsung des Kapitals? Fliesst das Kapital bei einem späteren Kapitalbezug? Wird der Arbeitgeber vor der Pensionierung noch gewechselt? Hat die Einzahlung Auswirkung auf die Risikoleistungen? Wie verändern sich die Leistungen der Pensionskasse in Zukunft? Hat der Einkauf Auswirkungen auf den Entscheid Kapital oder Rente? Zusätzlich sollte überprüft werden, wie gesund die jeweilige Pensionskasse (Deckungsgrad) ist. Dadurch kann eher abgeschätzt werden, wie sich die Leistungen der Pensionskasse in Zukunft entwickeln werden.

Vor- und Nachteile Rente/Kapitalbezug Was ist der Vorteil des Altersrentenbezuges aus der Pensionskasse?

Die Pensionskassenrente ist garantiert auf Lebenszeit. Es ist eine sichere und bequeme Lösung.

Vor- und Nachteile Rente/Kapitalbezug Was ist der Nachteil des Rentenbezuges aus der Pensionskasse?

Die Rente ist zu 100% steuerbar und es ist kein Inflationsschutz garantiert. Die Witwen-/Witwerrente beträgt nur 60% der Altersrente und die Erben gehen leer aus. Es ist eine unflexible Lösung.

Vor- und Nachteile Rente/Kapitalbezug Was ist der Vorteil eines Kapitalbezuges?

Es lassen sich die Steuern optimieren und die Witwe/r und Nachkommen erben Kapital. Das Geld ist flexibel verfügbar.

Vor- und Nachteile Rente/Kapitalbezug Was ist der Nachteil eines Kapitalbezuges?

Die Kapitalanlage erfordert eine sorgfältige und aktive Vermögensplanung. Bei Kapitalverlusten ist die Altersabsicherung gefährdet.

Was ist vorzunehmen für einen Kapitalbezug des Pensionskassenaltersguthabens?

Im Normalfall wird die Altersleistung in Rentenform ausgerichtet. Versicherte können auf schriftlichen Antrag anstelle der Altersrente das ganze oder einen Teil des Altersguthabens beziehen. Der Antrag auf eine Kapitalabfindung eines Teils oder der ganzen Altersleistung muss bei der Pensionskasse bis spätestens der im Reglement festgehaltenen Frist vor dem Altersrücktritt schriftlich und mit Zustimmung des Ehegatten eingereicht werden.

Fällt im Todesfall vor der Pensionierung das Pensionskassenkapital in den Nachlass?

Nein. Die im Todesfall ausgerichteten Leistungen aus beruflicher Vorsorge des Verstorbenen sind nicht Bestandteil des Nachlasses. Man kann das Erbe ausschlagen und die Pensionskassenleistungen gleichwohl einfordern.

Ist der Konkubinatspartner im Pensionskassenreglement begünstigt?

Die meisten Pensionskassen haben die Konkubinatspartnerbegünstigung im Reglement verankert. In der Regel wird dann vorgeschrieben, der Pensionskasse die Begünstigung des Partners zu Lebzeiten und vor der Pensionierung schriftlich zu kommunizieren. Ist ein solcher Begünstigungswille nicht vorhanden, kann die Pensionskasse im Todesfall des Versicherten die Leistung an den Partner verweigern. Konkubinatspartner sollten den Begünstigungswillen rechtzeitig schriftlich abgeben.

Unter welchen Voraussetzungen kann das Pensionskassenreglement den Konkubinatspartner im Todesfall mit dem Pensionskassengeld begünstigen?

Die begünstigte Person ist vom Verstorbenen entweder „in erheblichem Masse unterstützt worden“ oder hat mit ihm bis zu seinem Tod „in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt“ oder „muss für den Unterhalt von einem oder mehreren gemeinsamen Kindern aufkommen“.

Bis lang war unklar, wie lange eine „erhebliche Unterstützung“ gedauert haben muss, damit ein Lebenspartner das Geld zugesprochen erhält. Diese Zeitdauer hat das Bundesgericht nun in einem Entscheid präzisiert. (Urteil 9C_522/2013 vom 28.1.2014) Der Anspruch auf das Todesfallkapital entsteht demnach nach 2 Jahren erheblicher Unterstützung.

Kann der Bezug der AHV-Rente vorgezogen oder aufgeschoben werden?

Wer das Rentenalter von 64 Jahren bei Frauen und 65 Jahren bei Männern erreicht, hat Anspruch auf die AHV-Rente. Im Rahmen der persönlichen Finanzplanung kann die AHV um ein oder zwei Jahre vorbezogen oder um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. (Merkblatt „flexibles Rentenalter“). Wer vorbezieht erhält lebenslang eine gekürzte Rente. Beim Aufschub gibt es bis ans Lebensende eine höhere Rente.

Wie wird bei einem Rentenvorbezug oder Rentenaufschub vorgegangen?

Ein Rentenvorbezug wird mit dem Antragsformular für eine Altersrente geltend gemacht. Dieses kann auf der Website www.ahv-iv.info abgerufen werden. Die Anmeldung sollte drei bis vier Monate vor dem Vorbezugstermin eingereicht werden. Sie muss spätestens am letzten Tag des Monats eintreffen, in welchem das Vorbezugsalter erreicht wird. Rückwirkende Anmeldungen sind ausgeschlossen. Um den Rentenaufschub anzumelden, braucht es eine Aufschuberklärung. Dafür ist im Antragsformular für eine Altersrente die entsprechende Rubrik anzukreuzen.

Was ist eine BVG-Subsidiärrente?

Erreichen die UVG-Leistungen zusammen mit den IV-Leistungen nicht 90% des entgangenen Verdienstes, so ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die IV- und UVG-Leistungen mit BVG-Subsidiärrenten zu ergänzen.

Beispiel mit einem Lohn von 150‘000.–, 90% = CHF 135‘000.–
Invalidenrente aus der 1. Säule: CHF   27‘840.–
Leistung aus UVG: CHF   85‘560.–
Total Renten: CHF 113‘400.–  (= 90% v. CHF 126‘000.–)

-> Subsidiärrente 20‘100 (Resultat ohne Gewähr!)

Die maximale  Subsidiärrente wird mit folgender Formel berechnet:
Max. BVG-Lohn x 500% x Umwandlungssatz

Fragen zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ermöglicht den Versicherten, ihr Sparkapital und ihre Vorsorgeansprüche aus der Pensionskasse für selbstgenutztes Wohneigentum zu verwenden. Neben dem Vorbezug (Barauszahlung) haben sie auch die Möglichkeit, ihre Vorsorgeansprüche zu verpfänden.

Die vorliegende Information soll die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen, Konsequenzen und Pflichten aufzeigen, die sich durch die Anwendung des Gesetzes ergeben.

Verwendungszweck

Die Ansprüche aus der Pensionskasse können bis drei Jahre vor der Pensionierung (Frauen: Alter 61, Männer: Alter 62) für folgende Zwecke vorbezogen bzw. verpfändet werden:

  • für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum, das selbst und dauernd von der versicherten Person bewohnt wird. Darunter fallen Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, nicht aber Ferienhäuser, Zweitwohnungen oder nicht selbstbewohntes Wohneigen-tum von Zwei- oder Mehrfamilienhäusern;
  • für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder von ähnlichen Beteiligungen, wenn dadurch eine mitfinanzierte Wohnung selbst genutzt wird;
  • für die Amortisation von Hypothekardarlehen;
  • für werterhaltende oder wertvermehrende Investitionen, sofern die Investition dem Wohnen dient. Die Finanzierung von gewöhnlichem Unterhalt und die Investitionen in Luxusobjekte und Objekte, die nicht unmittelbar dem Wohnen dienen (z. B. Garage, Schwimmbad, Gartenhaus), sind nicht zulässig.

 

Die Bezahlung der Hypothekarzinsen ist ebenfalls nicht erlaubt. Es besteht auch kein gesetzlicher Anspruch auf die Gewährung von Baukrediten seitens der Pensionskasse.

Eigentumsform

Vorbezug und Verpfändung von Vorsorgegeldern sind zulässig für Wohneigentum im Allein- oder Miteigentum. Nur unter Ehegatten/eingetragenen Partnern sind der Vorbezug oder die Verpfändung auch unter der Form des Gesamteigentums möglich.

Vorbezug (Barauszahlung)

Höhe des Vorbezuges

Die Höhe des verfügbaren Kapitals ist wie folgt definiert:

  • bis zum 50. Altersjahr entspricht es der aktuellen Freizügigkeitsleistung (gemäss Vorsorgeausweis);
  • ältere Versicherte dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung vorbeziehen, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder – falls höher – die Hälfte der aktuellen Freizü-gigkeitsleistung;
  • der Mindestbezug beträgt CHF 20’000.00 und
  • kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.

 

Die Mindestbezugsgrenze gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft. Für den effektiven Leistungsanspruch müssen der Eigentumsanteil sowie die Fremdfinanzierung berücksichtigt werden. Es können lediglich Leistungen zur Finanzierung des selbstbewohnten Eigentumsanteils geltend gemacht werden.

Zahlungsempfänger

Die Pensionskasse zahlt den benötigten Betrag direkt an den Verkäufer, Ersteller oder Hypothekargeber aus.

Leistungen

Durch den Vorbezug werden die Altersleistungen um die Vorbezugssumme zuzüglich der entsprechenden Verzinsung bis zur Pensionierung reduziert werden. Abhängig vom gewählten Vorsorge-konzept können sich auch Kürzungen der Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen ergeben.

Steuerliche Folgen

Der Vorbezug gilt als Kapitalbezug und ist bei der Auszahlung einmalig zu einem reduzierten Steu-ersatz zu versteuern. Die Höhe der Steuer legt die Wohnsitzgemeinde fest. Auskünfte erteilt das Steueramt des Wohnortes.

Bei einer späteren Rückzahlung des Vorbezuges können die wiedereinbezahlten Beträge steuerlich nicht abgezogen werden. Die bezahlte Steuer ohne Zins ist jedoch innert dreier Jahre nach Wiedereinzahlung des Vorbezuges bei der zuständigen Steuerbehörde rückforderbar. Die Belege sind daher sorgfältig aufzubewahren.

Sicherstellung des Vorsorgezweckes

Der Vorbezug muss von der Pensionskasse dem Grundbuchamt zur Anmerkung angemeldet werden. Dieses trägt auf dem Grundstück eine Veräusserungsbeschränkung ein.

Rückzahlung

Die versicherte Person oder allenfalls ihre Erben haben die Pflicht, den Vorbezug an die Pensionskasse zurückzuzahlen:

  • wenn das Wohneigentum veräussert wird;
  • wenn das Objekt nicht mehr von der versicherten Person selbst und dauernd bewohnt wird;
  • wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusse-rung gleichkommen (z. B. Vermietung, Wohnrecht, Nutzniessungsrecht) oder
  • wenn beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistungen fällig werden.

 

Die Rückzahlung kann auch jederzeit freiwillig erfolgen. Der Mindestbetrag der Rückzahlung beträgt i.d.R. CHF 20’000.00 (Ausnahme: Restbetrag ist geringer).

Einkauf von Beitragsjahren und Vorbezug

Freiwillige Einkäufe dürfen erst vorgenommen werden, wenn Vorbezüge vollumfänglich zurückbezahlt sind (Art. 79b Abs. 3 BVG). Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden, was auch für Vorbezüge gilt. Das zuständige Steueramt ist zudem berechtigt, auf allen getätigten Einkäufen innerhalb der Dreijahresfrist eine entsprechende Nachbesteuerung zu veranlassen.

Verpfändung

Sowohl der Anspruch auf Vorsorgeleistungen (Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenleistungen) als auch der Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung können verpfändet werden. Für die Verpfändung gilt kein Mindestbetrag wie beim Vorbezug. Allerdings gilt für Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, ebenfalls die Einschränkung, dass lediglich die Freizügigkeitsleistung verpfändet werden darf, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder falls höher, die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung.

Der Vorsorgeschutz wird durch die Verpfändung nicht geschmälert, es sei denn, es müsste eine Pfandverwertung durchgeführt werden. Die Verpfändung selbst hat keine steuerlichen Konsequenzen.

Welches Gründe sprechen für einen Pensionskassen-Einkauf?

Beitragslücke schliessen, Zukünftig zu erwartende, schrumpfende Renten aufbessern, Frühpensionierung finanzieren und eine bessere Rendite nach Steuern als mit Sparen bei der Bank erzielen.

Auf was ist im Besonderen bei einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse zu achten?

Gebunden bis zum Pensionierungszeitpunkt: Im Unterschied zum Banksparen ist Geld, das man in die Pensionskasse einzahlt, bis zum Pensionierungszeitpunkt gebunden. Es kann nicht wie Geld auf der Bank bei Bedarf bezogen werden.

Einkaufspotential abklären: Wieviel Geld man freiwillig in die Pensionskasse einzahlen kann – also das Einkaufspotential – rechnet die Pensionskasse aus. Das Maximum ist abhängig vom versicherten Lohn und den Sparbeiträgen und wird durch gesetzliche Vorgaben beschränkt. Gesondert zu diesem regulären Einkaufspotential gibt es Kassen, die in ihren Reglementen zusätzliche Einzahlungen zum  spezifischen Zweck einer Finanzierung der Frühpensionierung vorsehen. Auch diese Möglichkeit ist bei der Pensionskasse abzuklären. Wer einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt hat, hat kein Einkaufspotential, bevor er dieses Geld nicht wieder in die Kasse eingebracht hat.

Netto Steuereffekt abschätzen: Der Steuerspareffekt, der sich mit freiwilligen Einzahlungen einstellt ergibt erst ein vollständiges Bild, wenn man auch die sich bei Bezug der Gelder in Kapital- oder Rentenform auferlegten Steuern berücksichtigt. Grundsätzlich gilt: Einkäufe über ein paar Jahre staffeln, um die Steuerprogression zu brechen.

Einkaufsfrist beachten: Die letzten, freiwilligen Einzahlungen müssen spätestens 3 Jahre vor der Pensionierung stattfinden, wenn man im Pensionierungszeitpunkt Kapital beziehen will. Sonst wird das Steueramt die Steuererleichterung auf diesen Beträgen nicht mehr gewähren.

Gesundheitszustand der Pensionskasse prüfen: Bei einer Pensionskasse, die finanziell in grösseren Schwierigkeiten ist, beispielsweise weil sie aufgrund hoher Lasten noch massiv Geld verwenden muss, um das finanzielle Gleichgewicht wieder zu erlangen, sollte man mit freiwilligen Einzahlungen vorsichtiger sein. Solche Kassen werden eventuell das Kapital schlechter verzinsen können. Bei Kassen in Unterdeckung, welche eine Teilliquidation durchführen müssen, kann auch das freiwillig einbezahlte Kapital gekürzt werden.

Was ist Splitting bei der Pensionskasse und was für Gründe können für ein Splitting des Altersguthabens in Rente und Kapitalauszahlung sprechen?

Zusammen mit Ihnen prüft der LRM-Berater, inwieweit ein Kapital- oder Rentenbezug respektive ein Splitting eine sinnvolle Lösung sein kann. Dabei werden neben den persönlichen Familienverhältnissen und Ihren Plänen für die Pensionierung und den Ruhestand auch Steuer- und Hypothekarüberlegungen erörtert. Beim „splitting“ wird ein Teil des Pensionskassenkapitals ausbezahlt. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt die Hypothekarzinsen für das Eigenheim deutlich steigen, sind sie dagegen einigermassen gewappnet. Es liesse sich damit zumindest ein Teil der Schuld zurückzahlen.

Wie läuft eine Finanz- und Pensionsplanung ab?

Eine seriöse Finanzplanung beginnt mit einer eingehenden Analyse der aktuellen Lebenssituation und den eigenen Bedürfnissen und Zielen. In einem persönlichen Erstgespräch versucht der Finanzplaner ähnlich wie ein Arzt, sich ein Bild vom Klienten zu verschaffen. Er fordert alle notwendigen Daten und Unterlagen dafür ein wie familiäre Angaben, Vermögenssituation, Versicherungspolicen,  Steuererklärung oder die Angaben zur Pensionskasse. Gestützt darauf erstellt er eine Ist-Situation. Entscheidend ist dabei, dass die einzelnen Disziplinen wie Budgetsituation, Anlage-beratung, Steuerfragen, Erbrecht, Vorsorgesituation und Wohneigentum gesamtheitlich mit ihren Wechselwirkungen betrachtet und zu einem Ganzen ineinander verwoben werden. Nur so lässt sich das persönliche Optimierungspotential erkennen. Welchen Optimierungsweg man wählt, hängt direkt von den zukünftigen Zielen und Bedürfnissen ab. Als Resultat hält der Kunde einen Kompass in der Hand der aufzeigt, wie sich seine finanziellen Lebensumstände entwickeln und ob sich seine Ziele und Wünsche zukünftig realisieren lassen. Der Weg dorthin ist mit konkreten Empfehlungen versehen.

Erst nach eingehender Besprechung der Ist-Situation und dieses Finanzplanes geht es in einem zweiten Schritt in die Umsetzungsphase, der Finanzplan zeigt aber oft noch viel grundsätzlicheres Potential zum Geldsparen auf.

So können beispielsweise durch das Einrichten mehrerer Säule-3a-Konti und die geschickte Planung  eines zeitlich gestaffelten Bezugs der Gelder aus der zweiten und dritten Säule mehrere tausend Franken Steuern eingespart werden. Oder man erhält bei der Frage „Lebenslange Rente versus Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge“ eine gezielte Antwort, weil sie auf einer Berechnung der eigenen Lebens- und Steuerumständen beruht. Eine Fehlberatung durch einen unqualifizierten Berater kann einem in dieser entscheidenden Frage buchstäblich lebenslänglich teuer zu stehen kommen. Es gibt eine Reihe weiterer Themen, bei denen mit einer guten Finanzplanung Geld gespart oder Geld besser investiert werden kann, die das zu bezahlende Beratungshonorar oft mehr als kompensieren.

Was sind die Themenfelder für eine Finanzplanung?

Die nachfolgende Liste gibt einen Einblick in die breite Palette an Themenfeldern, die mit einer Finanzplanung verbunden sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Budget und Liquidität

  • Wie hoch sind meine fixen und variablen Einnahmen und Ausgaben heute und zukünftig?
  • Wo habe ich Sparpotential?
  • Wie hoch soll meine Hypothek zukünftig sein?
  • Wann brauche ich zukünftig welche Geldbeträge?
  • Wann und von wo erhalte ich zukünftig meine Geldbeträge zum Leben?

Vorsorgeberatung

  • Mit wie viel Pensionskassenrente oder -kapital kann ich bei der Pensionierung rechnen?
  • Genügen die Renten aus der 1. und 2. Säule, um meinen Lebensstandard zu sichern?
  • Welche Möglichkeiten gibt es für ein zusätzliches, gesichertes Einkommen im Ruhestand?
  • Wie sieht meine Einkommenssituation im Invaliditätsfall aus?
  • Wird bei Invalidität meiner Frau oder Lebenspartnerin eine Rente oder ein Kapital bezahlt?
  • Was erhält mein Ehe- oder Konkubinatspartner im Falle meines Todes?
  • Ist meine Familie im Falle meines Todes genügend abgesichert?
  • Welche Steuern fallen für die Begünstigten bei den verschiedenen Versicherungen an?

Versicherungs- und Anlageberatung

  • Welches ist unter Berücksichtigung der Steuern meine Risikofähigkeit und -willigkeit?
  • Habe ich Potential für Direktanlagen oder eher Fonds?
  • Welcher Versicherungsschutz ist für welches Risiko notwendig?
  • Welche Versicherungsgesellschaft zahlt die besten Zinsen auf Einmaleinlagen?
  • Welches sind für meine Situation geeignete Fonds und Versicherungsprodukte?

Erbrechtliche Fragen

  • Brauche ich einen Ehevertrag oder ein Testament?
  • Wie kann ich meinen Partner über den Pflichtteil hinaus optimal begünstigen?
  • Wie regle ich meinen Nachlass möglichst steuergünstig?
  • Wen setze ich für die Teilung meines Nachlasses ein?

Wichtig ist die Erkenntnis, dass eine vollständige Finanzplanung die Fähigkeit bedingt, verschiedenste Disziplinen zu einem stimmigen Ganzen zu verknüpfen.

Soll man die Auszahlungen der 2. Und 3. Säule zeitlich staffeln?

Ja. Eine frühzeitige Planung des Bezugs der Vorsorgegelder in der 2. und 3. Säule spart ebenfalls viel Steuern. Da die Steuer für grössere Summen prozentual höher ausfällt, spart man durch einen zeitlich gestaffelten Kapitalbezug viel Geld. Wie viel genau hängt von den geltenden Steuersätzen im Wohnkanton und der Wohngemeinde ab. Wer beispielsweise 150‘000 Franken statt in einem Mal in zwei oder drei Tranchen über die Jahre bezieht, spart schnell ein paar Tausend Franken.

Damit die zeitliche Staffelung funktioniert, muss man allerdings schon Jahre vorher die richtigen Vorkehrungen treffen und beispielsweise mehrere Säule 3a Konten anlegen. Denn pro Konto muss zwingend jeweils der ganze Betrag bezogen werden. Und auch mit der Pensionskasse ist rechtzeitig vor der Pensionierung ein Plan aufzustellen, wie die Aufteilung zwischen Renten- und Kapitalbezug von statten gehen soll.

Kann auch der Arbeitgeber einen Einkauf finanzieren?

Das ist möglich, wenngleich nicht üblich. Eine Direkteinzahlung durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn das Reglement einen Einkauf vorsieht und eine entsprechende Beitragslücke besteht. Die korrekte Abwicklung ist für den Arbeitgeber wesentlich komplizierter und mit gewissen Risiken verbunden, sofern der Einkauf nicht richtig „administriert“ wird.

Beispiel Pensionskasseneinkauf durch den Arbeitgeber

Herr Meier ist an der Müller AG nicht beteiligt. Statt eines Bonus von CHF 30’000 (welcher versteuert werden müsste), wünscht Herr Meier im Dezember 2012 eine entsprechende Einzahlung in die Pensionskasse. Die Beitragslücke ist ausreichend. Wie kann der Fall gelöst werden?

Der vom Arbeitgeber direkt an die Pensionskasse bezahlte Einkauf ist auf dem Lohnausweis unter Ziffer 7: „Andere Leistungen“ zu deklarieren. Dieselbe Summe ist unter Ziffer 10.2: „Beiträge für den Einkauf“ aufzuführen. Der Einkauf bildet beim Arbeitgeber geschäftsmässig begründeter Aufwand.

Selbstverständlich muss der Einkaufsbetrag von CHF 30’000 mit der AHV und weiteren damit verbundenen Sozialversicherungen abgerechnet werden.

Ob der Bonus der Pensionskassenpflicht untersteht, muss individuell abgeklärt werden. In der Regel sind Boni, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und andere unregelmässige Lohnbestandteile nicht pensionskassenbeitragspflichtig. Es gibt jedoch Anschlussvereinbarungen, welche den „AHV-pflichtigen Lohn“ als beitragspflichtig definieren.

Ist es möglich, Säule 3a-Guthaben für Einkäufe in die Pensionskasse zu verwenden?

Guthaben aus der gebundenen Vorsorge können für einen Einkauf in die Pensionskasse verwendet werden. Allerdings kann ein solcher Einkaufsbetrag nicht (nochmals) vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Die Mittel müssen direkt vom Säule 3a-Vorsorgeträger an die Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule überwiesen werden. Der Übertrag des gebundenen Vorsorgekapitals an eine Pensionskasse löst konsequenterweise keine Steuerpflicht aus.

Ein derartiger Mitteltransfer ist in der Regel nicht empfehlenswert, da sich dadurch das Einkaufspotential in der zweiten Säule vermindert.

Können Vorsorgeguthaben aus einer Pensionskasse oder Freizügigkeitsguthaben in die Säule 3a transferiert werden?

Nein, das ist ausgeschlossen. Bei der Säule 3a gibt es keine rückwirkenden Einkäufe fehlender Beitragsjahre.

Ich habe keine Beitragslücke mehr. Kann ich mich unter Umständen dennoch weiter in die Pensionskasse einkaufen?

Seit der 1. BVG-Revision im Jahr 2005 ist ein Auskauf bei Frühpensionierung möglich. Pensionskassen können Versicherten, welche sich bereits in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, zusätzliche Einkäufe ermöglichen, um Leistungseinbussen bei einer Frühpensionierung auszugleichen. Falls Sie sich für diese Möglichkeit interessieren, müssen Sie abklären, ob Ihre Pensionskasse diese Möglichkeit anbietet. Die maximal mögliche Einkaufssumme richtet sich nach dem gewünschten Rücktrittsalter. Wer sich in der Folge maximal eingekauft hat, aber trotzdem weiterarbeitet, darf gemäss Gesetz höchstens 105 % der Altersleistungen erhalten, welche bei der ordentlichen Pensionierung ausbezahlt worden wären. Wenn mehr als diese 105 % angespart wurden, muss die Pensionskasse den Überschuss nicht zurückerstatten.

Wie bereite ich den dritten Lebensabschnitt seriös vor?

Wer seinen dritten Lebensabschnitt seriös vorbereiten möchte, braucht spätestens mit 50 Jahren eine IST-Aufnahme betreffend der persönlichen finanziellen Situation. Welche Vermögenswerte (Bank-/Postguthaben, Wertschriften, Vorsorgeguthaben aus der 2. Säule und der Säule 3a, Lebensversicherungen, Immobilien etc.) besitze ich und wie sieht meine Schuldensituation (Hypotheken etc.) aus. Abgeleitet aus diesem Status sollte ein Budget und ein Finanzplan für den Ruhestand erstellt werden. Daraus muss ersichtlich sein, wie sich die künftigen Einnahmen und Ausgaben zusammensetzen und über welche Vermögenswerte verfügt werden kann respektive welche Schulden vorhanden sein werden. Mit einer gewissen Vorsicht sind auch allfällige Erbanwartschaften in die Überlegungen einzubeziehen. Häufig kommt es vor, dass zwischen der aktuellen und der künftigen Einkommenssituation grössere Lücken bestehen. Ermitteln Sie nun, wie viel zusätzliches Kapital benötigt wird, um diese Lücke zu schliessen. Prüfen Sie auch ob das benötigte Kapital in den Jahren vor der Pensionierung angespart werden kann, um den gewohnten Lebensstil fortzuführen. Falls dies nicht möglich ist, müssen Sie sich auch Gedanken über Ihre Ausgabenpositionen machen. Ist die Wohnsituation anzupassen (Verkauf des Einfamilienhauses und Kauf oder Miete einer kleineren Wohnung), sind Ferienpläne im Alter zu streichen etc.

In einem Finanzplan sollten auch unterschiedliche Varianten abgebildet werden. Beispielsweise eine Gegenüberstellung «Bezug der Pensionskassenrente versus Kapitalbezug mit anschliessendem Vermögensverzehr».

Auf welche Dienstleistungen hat der LRM-Kunde Anspruch?

Aufgrund eines individuellen Service Level Agreement (SLA) stehen jedem Kunden Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmanagement,  Risikomanagement, Treuhand, Rechtsberatung usw. zur Verfügung.

Wie finanziert die LRM die Dienstleistungen gemäss SLA?

Bei Erteilung eines Broker-/Maklermandates sind die darin definierten Dienstleistungen durch die marktüblichen Kommissionen (Courtagen) der Versicherungsgesellschaften abgedeckt. Da diese Courtagen Bestandteil der in den Prämien bereits einkalkulierten Verwaltungskosten sind, entstehen Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen keine zusätzlichen Kosten.

Wieso unterbreitet die LRM den Unternehmenskunden eine SLA?

In einem Maklermandat oder Zusammenarbeitsvertrag mit dem Makler sollten auch die zu erwartenden Dienstleistungen aufgeführt sein. Diese  „Maklerdienstleistungen“ sind noch sehr schwammig definiert. Dienstleistungen sind generell schwieriger zu definieren als physikalische Güter. Die LRM bemüht sich die Maklerdienstleistungen so zu spezifizieren, dass Leistungsnehmer und Leistungsgeber ein unmissverständliches Bild von den Maklerdienstleistungen haben. Für diese  Funktion – der IT-Branche entnommen – ist eine SLA prädestiniert.

Wie sieht ein Versicherungsvergleich aus, ist dieser beeinflusst von der Entschädigung durch die Versicherungen?

Bei Vorliegen eines Brokermandates, betreut die LRM die Versicherungspolicen und bezieht bei allen Gesellschaften die gleichen Courtagen. Sofern eine Revision (Honorarmandat) gewünscht wird, gehören allfällige Entschädigungen dem Kunden, die mit der Honorarforderung verrechnet werden.  In der Regel werden 10 Offerten bei Versicherern eingeholt. Dann entscheidet der Kunde anhand der ihm vorgelegten Vergleichsmatrix, die eingehend besprochen wird.

Kann der Kunde gleichzeitig von der LRM und vom Aussendienstmitarbeiter betreut werden?

Im Brokermandat weist die  LRM ihre Mandanten immer darauf hin,  dass nicht zwei Partner berücksichtigt werden können, d.h. der bisherige Kundenbetreuer und die LRM.
Der Kunde muss dann die Entscheidung treffen. Erst nach diesem Gespräch wird die LRM das Mandat unterzeichnen lassen und dem Versicherer einreichen.

Sollte nur eine Versicherungsrevision erwünscht sein, unterzeichnet der Auftraggeber ein sogenanntes Honorarmandat. Diese Zusammenarbeitsform zeichnet sich dadurch aus, dass die Policen im Bestand des bisherigen Beraters bleiben.

Ist es möglich unsere Versicherungen überprüfen zu lassen, ohne unseren Berater zu wechseln?

Ja, diese Zusammenarbeitsform wird mit einem Honorarmandat (Versicherungsrevision) durchgeführt. Im Honorarmandat führen wir für Sie eine umfassende Versicherungsrevision durch oder lösen Ihnen ein Teilproblem aus dem gesamten Versicherungsbereich. Gemeinsam definieren wir den von Ihnen gewünschten Leistungsauftrag. Dabei bleiben Ihre bestehenden Versicherungsbeziehungen unangetastet. Das Versicherungsportefeuille geht nach der Überarbeitung in Ihre Hände zurück. Anhand der Risikoanalyse ermitteln wir für Sie den effektiven Versicherungsbedarf. Wir erarbeiten für Sie massgeschneiderte Lösungen, welche Ihnen als wertvolle Entscheidungsgrundlagen dienen. Bei der Bereinigung der Verträge legen wir grössten Wert auf das richtige Prämien-Leistungsverhältnis. Sie bestimmen das Rechnungsmodell; Pauschalbetrag, Kostendach mit Etappenrechnung oder laufende Rechnung. Diese Zusammenarbeitsform wird vielfach für eine Second Opinion über den Versicherungszustand der Unternehmung genutzt. Sie gibt Gewissheit darüber, ob die Risiken richtig überwälzt und am richtigen Ort platziert sind.

Wie unterscheidet sich ein Analysebericht von einem Revisionsbericht?

Der Revisionsbericht enthält den Analysebericht. Dieser wird jedoch ergänzt um konkrete Versicherungsvergleiche. Dazu muss der LRM – Mitarbeiter bevollmächtigt werden, mit den Versicherungen in die Verhandlungen eintreten zu können.

Was kosten Analysebericht und Revisionsbericht?

Im Gegensatz zu einem Brokermandat, bei dem die LRM die übliche Maklerentschädigung zur Finanzierung der Dienstleistungen gemäss SLA erhält, fallen beim Analyse- und Revisionsbericht keine Entschädigungen durch die Versicherungs-Gesellschaft an. Beim Analyse- und Revisionsbericht erhalten Sie jeweils eine Offerte gemäss Aufwand. Das Service Level Agreement (SLA) zum Brokermandat enthält in der Regel einen jährlichen Revisionsbericht.

Was ist eine unabhängige Versicherungsrevision?

Revisionen sind beispielsweise aus dem Aktienrecht bekannt. Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem Gesetz und den Statuten entspricht. Sie überprüft, ob die in der Bilanz aufgeführten Lagerbestände auch tatsächlich vorhanden sind. Bei einer Revisionsstelle ist immer zu prüfen, ob sie im Einzelfall zu einer unabhängigen Revision fähig war oder ob sie durch ihre Mitwirkung am Entstehen der revidierten Rechnung die Fähigkeit zur unabhängigen Revision verloren hat. Die Revisionsstelle darf also am Zustandekommen des Prüfungsgegenstandes nicht mitgewirkt haben. Dieselben Ansprüche sind an eine Versicherungsrevision zu stellen. Beauftragt man dieselbe Person, welche den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat mit der Revision, so macht man den Bock zum Gärtner.

Rückwirkende Nichtigkeitserklärung eines Versicherungsvertrages im Schadenfall. Suchen Versicherungen bei Grossschäden Versicherungsleistungen möglichst zu verweigern?

Den Schluss zu ziehen, die Versicherung leistet nicht, wenn es wirklich darauf ankommt, greift wahrscheinlich zu kurz. Der Versicherer wird die Gründe einer rückwirkenden Vertragsauflösung sehr gut abwägen.  Regelmässig liegt die rückwirkende Nichtigkeitserklärung eines Versicherungsvertrags in der Verletzung der vorvertraglichen Informationspflicht seitens des Versicherungsnehmers begründet.
Viele Versicherungsnehmer und teilweise auch deren Broker sind sich der vertraglichen Bedeutung der Antragsinformationen zu wenig bewusst. Tatsächlich gelten die beim Versicherungsabschluss abgegebenen Informationen regelmässig als integraler Bestandteil der Police. Sind diese falsch, betrachtet der Versicherer den Versicherungsvertrag als nicht zustande gekommen. Die Folge unvollständiger oder fehlerhafter Antragsinformationen ist also eine ungenügende Vertragssicherheit der Versicherungspolice. Dies erst im Schadensfall festzustellen, bedeutet für den gutgläubigen Versicherungsnehmer  «vom Regen in die Traufe zu kommen». Die anzuwendende Sorgfalt beim Kauf einer Versicherung darf sich daher nicht nur an der Prämienhöhe bemessen, sondern sollte sich vielmehr an der Höhe der zu versichernden Summe orientieren. Beim Einkauf von hohen Versicherungssummen gehört die Überprüfung der vertraglichen Sicherheit des Versicherungsvertrages durch einen unabhängigen Experten zur Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung eines Unternehmens.

Was sind die Vorteile von Rahmenverträgen der LRM?

Die auf dem Markt erhältlichen Produkte können die Ansprüche der Kundschaft oftmals nur teilweise befriedigen. Für Privatpersonen aber auch kleinere und mittlere Unternehmen sind standardisierte Lösungen vorgesehen. Was nicht als Zusatzdeckung bereits bei der Entwicklung berücksichtigt worden ist, kann kaum mehr eingeschlossen werden. Individualität bleibt den Grossunternehmen vorbehalten, da derartige Lösungen sehr aufwändig und somit kostenintensiv zu bewirtschaften sind. Wir entwickeln Produkte mit, welche einen messbaren Mehrwert und somit spürbaren Nutzen für unsere Kunden darstellen! Das Poolen von Einzelrisiken ermöglicht dem Kollektiv von vorteilhaften Bedingungen und günstigen Konditionen zu profitieren. Die ergänzenden und umschliessenden Dienstleistungen lassen die Einzigartigkeit erkennen und den Mehrwert messbar werden.

Wer kann von den LRM Rahmenverträgen profitieren?

Der Beitritt zu diesen Verträgen wird so offen wie möglich gehalten. Es ist dazu keinesfalls notwendig, irgend ein Verbandsmitglied zu sein. Ein Zwang zu einer Verbandszugehörigkeit wäre stossend. Für unsere Angebote müssen Sie nicht Mitglied in einem Verband sein, keine unnötigen Mitgliederbeiträge für Angebote bezahlen die Sie nicht interessieren. Sie erhalten in jedem Fall von uns spezielle Konditionen für Sie und ihr Unternehmen.

Was wird im Analysebericht „analysiert“?

Der Analysebericht soll den Unternehmensrisiken den vorhandenen Versicherungsschutz gegenüberstellen. Ein Analysebericht ist somit eine Standortbestimmung, wie wirksam der vorhandene Versicherungsschutz ist. Er kann ergänzt werden um Empfehlungen zu Risikomanagementmassnahmen.

Typischerweise werden im Analysebericht die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Unternehmer eingegangen ist, auf ihre Gewährleistungs- und Haftungsfragen hin untersucht. Der Analysebericht zeigt auf, ob der Versicherungsschutz hier auch mitzieht.

Weiter könnten Absatzkanäle und damit Abnehmer der Produkte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein, ohne dass sich der Versicherungsnehmer darüber bewusst ist. Der Analysebericht zeigt auf, ob irgendwelche Deckungsausschlüsse für diese Fälle bestehen.

Auch hier gilt: Vorausschauend abzuklären ist billiger, als nachträglich mit einem Geschädigten zu streiten und zusätzlich hohe Anwaltskosten auszugeben.

Ferner können die in den Personalreglementen formulierten Bedingungen für die Lohnfortzahlung bei Unfall sehr häufig falsch, ungenügend, widersprüchlich und teilweise sogar rechtswidrig sein. Beispielsweise formuliert das Personalreglement die Lohnfortzahlung durch Krankheit dahingehend, dass der Lohn während zwei Jahren oder 720 Tagen übernommen werde, und dies ohne irgendwelche Einschränkung. Es stellt sich die Frage, ob der Versicherungsschutz hier auch mitzieht. Einige Gerichtsfälle in diesem Zusammenhang zeigen auf, dass im Streitfall das Personalreglement oder die Formulierung im Arbeitsvertrag der versicherungstechnischen Regelung vorausgeht. Hat der Arbeitgeber mit einer ungewollten Formulierung einen zweijährigen Deckungsumfang bestätigt, so hat er sich auch daran zu halten, ungeachtet der allfälligen Leistung des Versicherers.

Bekanntlich kommt im Sachversicherungsschadenfall die Anrechnung der Proportionalregel zur Anwendung: Der Schaden wird im Verhältnis der Versicherungssumme gemäss Vertrag zu den effektiv vorhandenen Werten im Betrieb entschädigt. Das ist eine Situation, die immer wieder auftritt und äusserst kostspielig sein kann. (Unterversicherung). Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) müssen die Fertigwaren zum sogenannten Marktpreis versichert sein, ausser es bestehen besondere Abmachungen. Der sogenannte Marktpreis entspricht für den Fabrikationsbetrieb dem effektiven Verkaufspreis seiner Güter. Da in der Finanzbuchhaltung in der Regel aber die Halb- und Fertigwaren zu Herstellkosten (HK) bewertet sind, fehlen damit die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (VVGK) sowie der Gewinn. Die HK umfassen die Materialkosten (Fertigungsmaterial und Materialgemeinkosten), die Fertigungskosten (Fertigungslöhne, Fertigungsgemeinkosten und Sondereinzelkosten der Fertigung). Wird nun im Versicherungsvertrag nicht auf den Umstand geachtet, dass für die Waren der Marktpreis vergütet wird und folglich auch dieser Wert deklariert werden muss, ist eine Unterversicherung vorprogrammiert. Die gleiche Frage der Bewertung stellt sich für die Einrichtungen. Viele Betriebe sind sich nicht bewusst, dass die Versicherungssumme der Police sämtliche Gebrauchsgüter umfassen muss, die sich im Betrieb befinden. In einem Analysebericht wird daher die Bewertung des Warenbestandes geprüft.

Oftmals dient das Anlageverzeichnis der Bestimmung der Versicherungssumme. Die nicht aktivierten Anlagen eines Betriebes gehen dabei bei der Ermittlung der wertrichtigen Versicherungssumme vergessen. Dafür müssen die Anschaffungswerte für Motorfahrzeuge, Gebäude und Baugrund für die Bestimmung der Feuerversicherungssumme ausgesondert werden, da in der Regel bereits anderweitig Versicherungsschutz besteht, sei es in der Motorfahrzeugversicherung, in der kantonal obligatorischen Gebäudeversicherung oder im nicht versicherungswürdigen Baugrund.

In welchen Abständen sollte ein Analysebericht erstellt werden?

jeder Änderung gewohnter Abläufe zu machen. Zum Beispiel bei der Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei der Lieferung von Produkten an neue Abnehmerkategorien, bei der Neuformulierung des Personalreglements, bei der Bewertung des Waren- und Anlagebestands. Der Risikoberater sollte steht‘s informiert werden, da es regelmässig relevant für die Versicherungsverträge ist.

Wieso überhaupt ein Analysebericht?

«Alles versichert», lautet eine in der Praxis weitverbreitete Fehleinschätzung. Tatsächlich ist aber nur ein Bruchteil möglicher Schadenursachen überhaupt versicherbar. Aber selbst bei den möglichen Gefährdungen, welche auf einen Versicherungsträger überwälzt werden können, wie z. B. die Feuer-, Maschinen- oder Transport-Betriebsunterbrechung, stellt sich die Deckung oftmals als ungenügend heraus. Oft liegt die Ursache bei einer grundsätzlichen Fehleinschätzung der Risikosituation. Beispiele hierfür können sein:

Die Betriebsblindheit und die Sicht durch die rosarote Brille führen zu einem falschen Sicherheitsgefühl.

Kein Erfahrungsschatz in der Erkennung von Gefährdungspotenzialen.

Die Erfassung möglicher Gefährdungen erfolgt nicht systematisch, sondern zufällig.

Die finanziellen Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung als auch weitere Implikationen über die gesamte Zeitachse der Betriebsunterbrechung werden unterschätzt.

Die Formulierung konkreter Szenarien und die fundierte Berechnung finanzieller Auswirkungen sind aufwendig, komplex und erfordern eine Gesamtschau auf die Risikosituation.

Der Versicherer hat eine Risikoanalyse durchgeführt. Das wird als ausreichend erachtet.

Die Versicherungslösung ist nicht auf die individuelle Situation ausgerichtet.

Die Folge dieser weitverbreiteten Fehleinschätzungen sind fehlende Notfallplanungen und ungenügender Versicherungsschutz. Ein Grossteil der Unternehmen übersteht einen grösseren Schadensfall nicht, weil der Unterbrechungsschaden der Unternehmung über Zeit die Substanz raubt.

Wie unterscheidet sich ein Analysebericht von einem Revisionsbericht?

Der Revisionsbericht enthält den Analysebericht. Dieser wird jedoch ergänzt um konkrete Versicherungsvergleiche. Dazu muss der LRM – Mitarbeiter bevollmächtigt werden, mit den Versicherungen in die Verhandlungen eintreten zu können.

Was kosten Analysebericht und Revisionsbericht?

Im Gegensatz zu einem Brokermandat, bei dem die LRM die übliche Maklerentschädigung zur Finanzierung der Dienstleistungen gemäss SLA erhält, fallen beim Analyse- und Revisionsbericht keine Entschädigungen durch die Versicherungs-Gesellschaft an. Beim Analyse- und Revisionsbericht erhalten Sie jeweils eine Offerte gemäss Aufwand. Das Service Level Agreement (SLA) zum Brokermandat enthält in der Regel einen jährlichen Revisionsbericht.

Wie finanzieren Pensionskassen im heutigen Anlageumfeld die lebenslänglich garantierte Altersrente von 6,8%?

Die Pensionskassen müssen schon seit Jahren einen Beitrag von den erwerbstätigen Versicherten abzweigen, um die gesetzlichen Renten der Pensionierten zu finanzieren, die angesichts der steigenden Lebenserwartungen und tiefen Zinsen zu hoch sind. Es findet eine Umverteilung von Zinsguthaben von den erwerbstätigen Versicherten zu den Altersrentnern statt. Mathematisch betrachtet müsste eine Rendite von 4,6 % erwirtschaftet werden, damit ein Umwandlungssatz von 6,8% finanziert werden kann.
Für Vollversicherer also ein unrealistisches Ziel, weil sie aufgrund ihrer umfassenden Kapitalgarantien keine hohen Anlagerisiken eingehen können. Es entsteht eine Finanzierungslücke, die mit den Zinserträgen auf dem überobligatorischen Kapital der erwerbstätigen Versicherten ausgeglichen wird.

Kann ich auch mein Pensionskassenreglement individuell anpassen oder sind die Reglementbestimmungen in „Stein gemeisselt“ unabänderbar?

Wenn Sie sich einer grösseren Pensionskasse angeschlossen haben,  dürfen Sie davon ausgehen, dass das  Vorsorgereglement ihrer Pensionskasse  stetig überprüft und den neuen Gegebenheiten angepasst wird. Ziel ist ein zeitgemässes Reglement, das den Bedürfnissen der Destinatäre jederzeit Rechnung trägt. Anpassungen aufgrund von gesetzlichen Änderungen, Gerichtsentscheiden, Anforderungen des Marktes sowie gesellschaftlichen Veränderungen fliessen jeweils in die Überarbeitung mit ein.

Dennoch gibt es relevante Themen, die in Abänderung des Pensionskassenreglements individuell im Vorsorgeplan geregelt werden können sollten, da das Reglement im Einzelfall eine unbefriedigende Lösung vorsehen kann.

Die LRM  empfiehlt, folgende Themen zu prüfen, ob sie im Pensionskassenreglement zufriedenstellend geregelt sind:

• Vom Standard abweichende Lohndefinition
• Verlängerung des unbezahlten Urlaubs
• Erweiterung der Deckung im Todesfall für Ehegatten und Lebenspartner/in
• Weiterführung der Vorsorge bei Arbeitsreduktion nach dem 58. Altersjahr
• Partieller oder vollständiger Einschluss der Unfalldeckung
• Unternehmensspezifische Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung

Für Abweichungen vom Standardreglement zu diesen Themen,  kann i.d.R. im Vorsorgeplan pro Unternehmungen oder Versichertenkategorie eine individuelle Regelung getroffen werden.

Warum senden die Pensionskassen die persönlichen Vorsorgeausweise neuerdings direkt den Versicherten zu?

Am 10. April 2012 hat das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil die AXA Stiftung  Berufliche Vorsorge verpflichtet, die persönlichen Ausweise so an die Versicherten zuzustellen, dass die Arbeitgeber sie nicht einsehen können. Dies mit der Begründung, dass dem Arbeitgeber zwar Mitwirkungspflichten beim Vollzug der beruflichen Vorsorge obliegen, dieser jedoch nicht als BVG-Vollzugsorgan betrachtet werden könne. Der Arbeitgeber gilt demzufolge als Drittperson, gegenüber welcher die Schweigepflicht zu wahren ist. Dieses Urteil hat jetzt Auswirkung auf die ganze Pensionskassen-Branche. Das erwähnte Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes zwingt die AXA-Winterthur, den Versand der persönlichen Ausweise anhand der beiden nachstehenden Möglichkeiten neu zu organisieren:

1. Direkte Zustellung der Vorsorgeausweise an den Versicherten
2. Zustellung der Vorsorgeausweise über den Arbeitgeber in einem separaten, verschlossenen und persönlich an den Versicherten adressierten Couvert

Alle Vorsorgeeinrichtungen haben den Versand der Ausweise neu geregelt und stellen die  Ausweise tendenziell nach dem Verfahren der AXA-Winterthur (2. Variante) zu. Die Arbeitgeber werden separat eine Liste mit den üblichen Angaben inkl. Abzüge erhalten.

(Quelle: Fachmesse 2.Säule und AXA-Winterthur)

Warum ein Personalreglement?

Ein Personalreglement hat folgenden Sinn und Zweck Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer Informationsquelle für den Arbeitsalltag Vermeidung von Streitigkeiten (präventiver Charakter)

Welches sind die häufigsten Regelungsbereiche?

Ein Personalreglement kann beispielsweise Fragen zu folgenden Themen klären:

  • Gewährung von freier Zeit
  • Lohnanspruch während gewährten Abwesenheiten
  • Überstunden
  • Lohnvorbezüge
  • Mutterschaftsurlaub
Wie ist das Verhältnis zum Arbeitsvertrag und zum Gesetzesrecht?

Das Personalreglement bildet zusammen mit dem Arbeitsvertrag eine Einheit, da sie die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers regeln. Daher sollte es keine doppelten oder widersprüchlichen Bestimmungen geben. Damit das Personalreglement gilt, muss im Arbeitsvertrag auf das ausgehändigte Personalreglement verwiesen werden.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR) darf der Inhalt des Personalreglements frei geregelt werden. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch stets einzuhalten.

Was ist bei der Einführung oder Änderung eines Personalreglements zu beachten?

Möchte eine Arbeitgeberin ein Personalreglement einführen, ein bestehendes ändern oder ergänzen, bedarf es zur Gültigkeit grundsätzlich der Zustimmung jedes Mitarbeiters. Denn dies bedeutet eine Änderung der bestehenden Arbeitsverträge. Gewisse Regelungen eines Arbeitsvertrages verlangen zudem explizit die Schriftlichkeit. Beispielsweise ist der Verzicht auf eine Entschädigung für geleistete Überstunden (vgl. Art. 321c Abs. 3 OR) schriftlich zu regeln. Es empfiehlt sich, jedes Jahr den Saldo der Überstunden als nicht entschädigungspflichtig zu quittieren. Deshalb und auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist es sinnvoll, für ein neues Personalreglement eine schriftliche Zustimmung einzuholen. Liegt die gültige Zustimmung vor, gilt das Reglement ab sofort.

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