Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Ausführung der Dienstleistungen als Versicherungsbroker

 

1. LRM Risikomanagement AG – Ihr Versicherungsbroker
LRM Risikomanagement AG (nachfolgend „LRM“) ist ein ungebundenes Versicherungsvermittlerunternehmungen für alle Versicherungszweige. LRM  sowie deren Kundenberater verfügen über die notwendige Registrierung zur Ausübung der Brokerdienstleistungen im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzgebung.

2. Vertragsgegenstand
Der Kunde beauftragt LRM im Sinne einer auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Geschäftsbeziehung mittels separater Brokervereinbarung mit der laufenden Betreuung seiner Versicherungen. Die hiernach aufgeführten Bestimmungen bilden integrierenden Bestandteil der Brokervereinbarung, welche nur durch ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Dokument abgeändert oder ergänzt werden kann.

3. Dienstleistungen als Versicherungsbroker
LRM wird beauftragt, im Namen des Kunden mit Versicherern zu verhandeln, Offerten einzuholen und, nach Genehmigung durch den Kunden, die Versicherungen zu platzieren und zu betreuen. LRM berät und betreut den Kunden in allen Versicherungsbelangen, die Bestandteil der Brokervereinbarung bilden; d. h. insbesondere in der Risiko- und Versicherungsanalyse, bei der Formulierung einer Risiko- und Versicherungspolitik, bei Konzepten für Risikofinanzierungslösungen, bei der Bestimmung  des Versicherungsbedarfs, bei der Platzierung und der laufenden Betreuung der Versicherungen, sowie bei versicherungsrechtlichen Fragestellungen durch Unterstützung von internen Juristen und bei der Unterstützung und Begleitung im Schadenfall gegenüber den Versicherern. Die Auskünfte der Kundenberater und Fachspezialisten von LRM beruhen auf langjähriger Erfahrung als Versicherungsbroker. Sie vermögen eine Rechts-, Kapitalanlage- oder Steuerberatung durch z. B. Anwälte, Banken, Steuerexperten oder durch allfällige Behörden im konkreten Einzelfall nicht zu ersetzen.

4. Zusammenarbeit mit Versicherungsbroker im Ausland
Wo dies zur Erfüllung allfälliger Aufgaben aus der Brokervereinbarung ausserhalb der Schweiz sinnvoll und notwendig erscheint, ist LRM ermächtigt, nach Rücksprache mit dem Kunden mit einem lokalen Versicherungsbroker im Ausland zusammen zu arbeiten.

5. Entschädigung
Für die Erbringung der Dienstleistungen gemäss Ziffer 3 wird LRM mit einer marktüblichen Courtage, welche durch den Versicherer bezahlt wird, entschädigt. Andere Entschädigungsformen sind separat zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Für weitergehende Zusatzdienstleistungen, welche auf Wunsch des Kunden erbracht werden, wird LRM mit dem Kunden vorgängig ein separates Honorar vereinbaren. Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Ziffer 18 MWSTG). Entschädigungen für Dienstleistungen gemäss Ziffer 3 gelten bei einer allfälligen Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter Vorbehalt einer Mehrwertsteuernachforderung. Für die korrekte Abführung allfälliger Steuern des Kunden wie z. B. Versicherungssteuern übernimmt LRM keine Haftung.

6. Zusammenarbeit mit Versicherern
LRM verfügt über Zusammenarbeitsvereinbarungen mit allen wesentlichen in der Schweiz lizenzierten Versicherern (inkl. Krankenkassen und registrierte Gemeinschafts- / Sammelstiftungen), ist aber im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzgebung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden. LRM betreut die Versicherungsverträge des Kunden im Einvernehmen mit den zuständigen Versicherern. LRM erbringt in diesem Sinne auch Dienstleistungen, die zu einer teilweisen Arbeitsentlastung für die Versicherer führen. Die Risikoidentifikation sowie Schadenbehandlung und Schadenerledigung besorgt der zuständige Versicherer in der Regel im Einvernehmen mit LRM; auf Wunsch des Kunden unterstützt und begleitet LRM den Kunden bei der Schadenbehandlung und Schadenerledigung. Das Inkasso der Prämie erfolgt in der Regel direkt durch den Versicherer.

7. Kundenbetreuung
Zu Beginn der Zusammenarbeit mit dem Kunden wird für die Betreuung seiner Versicherungen ein Kundenberater ernannt, welcher diesem als direkte Ansprechperson zur Verfügung steht und dessen gesamte Kundenbetreuung übernimmt. Das in der Brokervereinbarung als Vertragspartei aufgeführte Unternehmen von LRM ist Anlaufstelle im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. d VAG.

8. Sorgfaltspflichten /Obliegenheiten des Mandanten
Der Mandant stellt der LRM Risikomanagement AG alle für die Ausführung ihrer Dienstleistung notwendigen Dokumente, Unterlagen und Auskünfte gewissenhaft, vollständig sowie rechtzeitig zur Verfügung.
Die LRM Risikomanagement AG ist nicht verpflichtet, die vom Mandanten zur Verfügung gestellten Dokumente, Informationen oder sonstige Leistungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu die Umstände des Einzelfalls keinen Anlass bieten oder das Mandat dieses nicht ausdrücklich umfasst.
Die LRM ist von allen Vorgängen und Umständen, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und unaufgefordert in Kenntnis zu setzen.
Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorgenannten Punkte 1-3 erfolgt im alleinigen Risiko des Mandanten, soweit die LRM Risikomanagement AG nicht ein Mitverschulden trifft.

Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
Der Mandant und/oder die versicherte Person verpflichten sich, die Antragsfragen der Versicherungsgesellschaft betreffend der Personen-, Sach- und Vermögensversicherungen wahrheitsgetreu zu beantworten. Die Gesundheitsfragen der Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung sind mit besonderer Sorgfalt durch die versicherte Person korrekt zu beantworten. Wenn durch den Mandanten oder die versicherte Person Tatbestände, Krankheiten, Unfälle und allgemeine Antragsfragen verschwiegen werden, führt dies zu Anzeigepflichtverletzungen. Die Versicherungsgesellschaft kann aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen die Versicherungsleistung verweigern oder vermindern und zusätzlich sofort vom Vertrag zurücktreten. Der daraus entstandene Schaden trägt der Mandant oder die versicherte Person. Ergeben sich Gefahrenänderungen, die das Risiko der zu versichernden Sache oder Person beeinflussen, hat der Mandant oder die versicherte Person die LRM Risikomanagement AG umgehend zu informieren. Werden neue Risiken oder Gefahrenänderungen der LRM Risikomanagement AG nicht gemeldet, trägt der Mandant oder die versicherte Person die Folgen daraus selbst.
Durch das Mandat mit der LRM Risikomanagement AG ist der Versicherungsnehmer der Obliegenheit gemäss Art. 12 VVG nicht enthoben und hat den Inhalt der Police und von Nachträgen zusätzlich zu überprüfen. Stimmt der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Mandant/Versicherungsnehmer gemäss Art. 12 Abs. 1 VVG binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt.

9. Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit
LRM leistet Gewähr, dass deren Mitarbeitende ihnen anvertraute Daten gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Rechts über den Datenschutz behandeln. Wo zur richtigen Erfüllung der Brokerdienstleistungen eine Datenübertragung ins Ausland notwendig ist, stimmt der Kunde der Übermittlung seiner Daten unter Einhaltung des Datenschutzes durch LRM ins Ausland zu. Der Kunde stimmt einer Bearbeitung der Daten durch LRM mittels von Versicherern angebotenen Internetapplikationen zu, welche der vereinfachten administrativen Betreuung der Policen dienen. Sämtliche im Rahmen der Vertragsführung erlangten Daten des Kunden sowie Angaben betreffend dessen Geschäftstätigkeit werden vertraulich behandelt und einzig zum Zwecke der Ausübung der Brokervereinbarung bearbeitet. Träger dieser Daten werden bei LRM unter Verschluss gehalten und sind lediglich den Mitarbeitenden von LRM zugänglich. Gegenüber unbeteiligten Dritten wird uneingeschränkt über den Bestand des Vertragsverhältnisses hinaus striktes Stillschweigen gewahrt. Davon ausgenommen ist eine Weiterleitung der Daten an die Versicherer zwecks Ausschreibung bzw. Erneuerung der Policen sowie im Zusammenhang mit Schadenfällen.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Brokervereinbarung untersteht unter Ausschluss jeglichen Kollisionsrechts schweizerischem materiellem Recht. Der ausschliessliche Gerichtsstand ist der Sitz des Kunden in der Schweiz zum Zeitpunkt der Klageerhebung.