Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Ausführung der Dienstleistungen als Versicherungsbroker

Ausgabe 07/2024

1. LRM – IHR VERSICHERUNGSBROKER
LRM Risikomanagement AG Romanshorn (registrierter Versicherungsvermittler unter der Nr. F01115103) ist ein ungebundener Versicherungsvermittler für alle Versicherungszweige gemäss Art. 40 Abs. 2 VAG. LRM steht in einem Treueverhältnis zum Auftraggeber und handelt in dessen Interesse.

2. GELTUNGSBEREICH UND ÄNDERUNG DER AGB
Die vorliegenden AGB gelten als integrierender Bestandteil des vom Auftraggeber unterzeichneten Versicherungsbroker-Mandats und Versicherungsbroker-Vertrags. Der Auftraggeber bestätigt mit der Unterzeichnung dieser Dokumente, die AGB zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben.
LRM behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. Der Auftraggeber wird in geeigneter Weise informiert. Ohne schriftlichen Widerspruch innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe gelten die Änderungen als genehmigt. Die jeweils gültige Version der AGB ist auf der Webseite von LRM unter https://www.lrm.ch/?page_id=261  ersichtlich.

3. INHALT DES VERSICHERUNGSBROKER-MANDATS
Mit der Erteilung des Versicherungsbroker-Mandats an LRM übernimmt LRM die Betreuung sämtlicher Versicherungsverträge bzw. – soweit entsprechend speziell vereinbart – einzelner namentlich bezeichneter Versicherungspolicen des Auftraggebers.
Mit der Übernahme des Brokermandats ist LRM ermächtigt, folgende Dienstleistungen zu erbringen: Analyse der bestehenden Versicherungsverträge; Abgleich des bestehenden Versicherungsschutzes mit dem tatsächlichen Risikoprofil des Auftraggebers; in Absprache mit dem Auftraggeber Umsetzung eines auf sein Risikobedürfnis abgestimmtes Versicherungskonzepts; Orientierung und Beratung des Auftraggebers mit Bezug auf Trends und Entwicklungen im Versicherungsmarkt; Verwaltung der Versicherungsverträge (laufende Administration und Betreuung); Einholung von Versicherungsofferten; Einholung sämtlicher zur Erfüllung des

Mandates notwendiger Informationen und Unterlagen; Begleitung im Schaden- und Leistungsfall.
Spezielle Abmachungen mit dem Auftraggeber können im Versicherungsbroker- Vertrag schriftlich festgehalten werden. Diese gehen den AGB vor.
Auskünfte und Handlungsempfehlungen von LRM beruhen auf deren breiter und langjähriger Erfahrung als Versicherungsbroker. Ungeachtet dessen kann bei spezifischen Themenstellungen das Beiziehen eines Rechtsanwalts, eines Finanz- oder Steuerexperten empfehlenswert bzw. unter Umständen sogar unumgänglich sein.

4. ZUSAMMENARBEIT MIT VERSICHERUNGSBROKERN IM AUSLAND
Soweit zur Implementierung des Versicherungsbedarfes des Auftraggebers Policen im Ausland oder ein internationales Versicherungsprogramm notwendig sind, ist LRM ermächtigt, mit ausländischen Brokerpartnern zusammenzuarbeiten und mit diesen im Rahmen der geltenden Gesetzgebungen Daten auszutauschen.

5. ENTSCHÄDIGUNG
Für die Erbringung der Dienstleistungen gemäss Ziffer 3. und 4. wird LRM mit einer marktüblichen Courtage entschädigt, welche durch die Versicherer direkt an LRM ausbezahlt wird.
Die Courtage berechnet sich in Prozenten der vom Auftraggeber bezahlten Versicherungsprämien. Sie ist in den vom Versicherer in Rechnung gestellten Prämien enthalten. Die Höhe der Courtage liegt in der Beruflichen Vorsorge je nach Vorsorgeeinrichtung zwischen 6 und 12 % der Risiko- und Kostenprämie, was bis zu 2 % der Gesamtprämie ausmacht. Bei kollektiven Krankentaggeldversicherungen werden zwischen 5 und 10% der Nettoprämie entschädigt, bei Unfallversicherungen zwischen 3 und 5 % und bei Unfallzusatzversicherungen bis zu 15 %. Schadenversicherungen (Elementarschaden-, Haftpflicht-, Motorfahrzeug-, Rechtsschutz-, Sach-, Spezial-, Transport- und Technische Versicherungen) werden mit 8 bis 18 % entschädigt. Bei Einzellebensversicherungen beträgt die Entschädigung zwischen 2 und 4 % der Produktionssumme (Jahresprämie multipliziert mit der Anzahl Vertragsjahre).
Der Auftraggeber erklärt sich mit der Leistung von Courtagen durch die Versicherer an LRM einverstanden und verzichtet darauf, solche Courtagen-Zahlungen von LRM zurückzufordern. Vorbehalten bleiben vom marktüblichen Courtagen-Modell abweichende Entschädigungsvereinbarungen, welche die Vertragsparteien in einer separaten Vereinbarung geregelt haben.
Weitergehende Dienstleistungen (zusätzlich zu Ziffer 3. und 4.), welche LRM in Absprache und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zusätzlich erbringt, werden dem Auftraggeber zum vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt. LRM behält sich vor, den Stundensatz mit entsprechender Vorankündigung anzupassen.
Courtagen-Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker (vgl. Ziffer 3.) sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Ziffer 18 MWSTG).
Bei einer allfälligen diesbezüglichen Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung bleibt eine Nachforderung für die bei LRM erhobene MWST gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten.

6. ZUSAMMENARBEIT MIT VERSICHERERN
LRM verfügt über Zusammenarbeitsvereinbarungen mit allen wesentlichen, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein registrierten Versicherern (inkl. Krankenkassen und registrierte Gemeinschafts/Sammelstiftungen), ist aber im Sinne der jeweiligen Versicherungsaufsichts-Gesetzgebung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden.
LRM betreut die Versicherungsverträge des Auftraggebers im Einvernehmen mit den zuständigen Versicherern und erbringt insoweit auch Dienstleistungen, die zu einer Arbeitsentlastung beim jeweiligen Versicherer führen. Schadenbehandlung und Schadenerledigung erfolgen durch den jeweiligen Versicherer. LRM begleitet diesen Prozess und interveniert nötigenfalls bei den Versicherern direkt, um die Interessen des Auftraggebers zu vertreten. Das Prämieninkasso erfolgt direkt durch den Versicherer. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Schaden- und Leistungsbearbeitung und/oder das Prämieninkasso von LRM übernommen, ist dies in einer separaten Vereinbarung geregelt.

7. HAFTUNG
LRM bzw. dessen Mitarbeitende erfüllen ihre Aufgaben pflichtbewusst und mit bestmöglicher Sorgfalt. Für Fehler, Nachlässigkeiten oder unrichtige Auskünfte haftet LRM nur, sofern allfällige Pflichtverletzungen auf eine grobfahrlässige oder absichtliche schädigende Verhaltensweise zurückzuführen sind. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich wegbedungen.
LRM verfügt über die von der zuständigen Aufsichtsbehörde in Art. 189 AVO vorgeschriebenen finanziellen Sicherheiten mittels einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, welche aus einer Verletzung seiner Sorgfaltspflichten resultieren könnten.

8. DATENSCHUTZ / DATENSICHERHEIT / VERTRAULICHKEIT
Sämtliche vom Auftraggeber und/oder von Drittparteien (wie z.B. Versicherungsgesellschaften, Krankenkassen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, IT oder andere Dienstleister, Vertragspartner, Konzerngesellschaften, andere beteiligte Personen oder Stellen usw.) zur Verfügung gestellten Daten (inkl. besonders schützenswerten Personendaten wie Gesundheitsdaten) werden von LRM vertraulich behandelt. Die Verwendung und Bearbeitung der Daten erfolgt unter Einhaltung des schweizerischen Rechts über den Datenschutz (DSG) und beschränken sich auf den Zweck der Ausübung und Erfüllung des Versicherungsbroker-Mandats sowie, in anonymisierter Form, zur Verbesserung der Dienstleistung von LRM. Soweit für die Ausübung und Erfüllung des Versicherungsbroker-Mandats notwendig, stimmt der Auftraggeber einem Datenaustausch zwischen Drittparteien und LRM zu.
LRM trifft geeignete technische und organisatorische Massnahmen, um die Daten seiner Auftraggeber sicher aufzubewahren und nur berechtigten Personen der Organisation im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit den Zugang zu gewähren. Die Daten der Auftraggeber sind ausschliesslich in der Schweiz gespeichert. Personendaten werden so lange aufbewahrt, wie sie für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten von LRM benötigt werden. Auftraggeber
haben das Recht auf Auskunft über die von ihnen durch LRM gespeicherten und bearbeiteten Daten.
Der Auftraggeber bestätigt LRM seinerseits, dass nur rechtmässig beschaffte Personendaten an LRM weitergegeben werden und er die betroffenen Personen über die Datenbereitstellung bzw. die Datenlieferung an LRM und/oder Drittparteien informiert hat und die Personen in die Datenweitergabe an LRM und/oder Drittparteien eingewilligt haben.
Wo im Interesse des Auftraggebers zur richtigen Erfüllung der Brokerdienstleistung eine Datenübertragung ins Ausland notwendig ist, stimmt der Auftraggeber der Übermittlung seiner Daten ins Ausland zu.
Der Auftraggeber stimmt einer Bearbeitung der Daten mittels von Versicherern angebotenen Internetapplikationen zu. Diese Web-Schnittstellen dienen einem einfachen und effizienten Daten- und Informationsaustausch zwischen LRM und dem jeweiligen Versicherer.

9. ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Kommunikation über die gängigen elektronischen Medien wie E-Mail oder Nachrichtendienste ein Sicherheitsrisiko beinhalten kann.
Die allgemeine Kommunikation erfolgt in der Regel unverschlüsselt. Technisch kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass unberechtigte Dritte Kenntnis vom Absender, vom Empfänger oder von übermittelten Daten erhalten können.
Der E-Mail-Versand besonders schützenswerter Daten (z.B. Personendaten, Gesundheitsdaten, etc.) erfolgt seitens LRM verschlüsselt via Secure-Mail. Obwohl Secure-Mail sicherer ist als herkömmliche E-Mails, besteht immer noch das Risiko von Angriffen wie Phishing, Malware oder Ransomware. Es obliegt dem Empfänger, geeignete Schutzmassnahmen zu implementieren.
LRM ermöglicht und unterstützt die Nutzung des Online-Kundenportals für die Meldung von Schaden/Leistungsfällen und/oder anderen Kommunikationen, die sensible Daten enthalten. Sollte der Auftraggeber seinerseits solche Daten via unverschlüsselte E-Mail an LRM kommunizieren, wird jegliche Haftung seitens LRM im Zusammenhang mit oben genannten Risiken explizit wegbedungen.

10. EINHALTUNG VON GESETZLICHEN UND REGULATORISCHEN VORSCHRIFTEN
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung von auf ihn in jedem Land anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften (einschliesslich Steuergesetzen) verantwortlich. Er hält die für ihn geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften jederzeit ein.

11. DAUER VERSICHERUNGSBROKER-MANDAT
Das Versicherungsbroker-Mandat und der Versicherungsbroker-Vertrag treten mit der Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien in Kraft. Sie können jederzeit gegenseitig widerrufen bzw. gekündigt werden.
Mit der Kündigung des Versicherungsbroker-Mandats bzw. des Versicherungsbroker- Vertrages erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten beider Parteien. Beide Parteien
sind jedoch weiterhin zur vertraulichen Behandlung der empfangenen und bearbeiteten Daten gemäss Ziffer 8. angehalten.

12. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Das Versicherungsbroker-Mandat und der Versicherungsbroker-Vertrag unterstehen – unter Ausschluss jeglichen Kollisionsrechts – Schweizer Recht. Als Gerichtsstand gilt der Sitz von LRM.